§ 20 Bgld. GVRG

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat die Gemeinde die Stimmlisten abzuschließen.

(2) Die abgeschlossenen Stimmlisten sind der Abstimmung zugrundezulegen.

Stand vor dem 21.12.2022

In Kraft vom 12.10.1988 bis 21.12.2022
(1) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat die Gemeinde die Stimmlisten abzuschließen.

(2) Die abgeschlossenen Stimmlisten sind der Abstimmung zugrundezulegen.

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