Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ist ein Tourismusinteressent in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, ist der Interessentenbeitrag für jede Tourismusgemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Läßt sich der im Gebiet der einzelnen Gemeinden erzielte Umsatz nicht feststellen, ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich Betriebsstätten (Standorte) befinden, nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne aufzuteilen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften ausgeübt, ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Interessentenbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmern zu werten. (Anm: LGBl. Nr. 76/1996)
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent im Gebiet einer oder mehrerer (Tourismus-)Gemeinden und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.
(2) Ist ein Tourismusinteressent in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, ist der Interessentenbeitrag für jede Tourismusgemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Läßt sich der im Gebiet der einzelnen Gemeinden erzielte Umsatz nicht feststellen, ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich Betriebsstätten (Standorte) befinden, nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne aufzuteilen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften ausgeübt, ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Interessentenbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmern zu werten. (Anm: LGBl. Nr. 76/1996)
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent im Gebiet einer oder mehrerer (Tourismus-)Gemeinden und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.