§ 23 Bgld. GVRG Abstimmungslokal

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Abstimmungslokal muß für die Durchführung der Abstimmungshandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Vertrauenspersonen, eine Abstimmungsurne und eine Abstimmungszelle.
  2. (1)Absatz einsDas Abstimmungslokal muss für die Durchführung der Abstimmungshandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde und die Vertrauenspersonen, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Vertrauenspersonen gemäß § 38, eine Abstimmungsurne und eine Abstimmungszelle.Das Abstimmungslokal muss für die Durchführung der Abstimmungshandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde und die Vertrauenspersonen, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 38,, eine Abstimmungsurne und eine Abstimmungszelle.
  3. (2)Absatz 2Im Gebäude des Abstimmungslokales ist ein entsprechender Warteraum für die Stimmberechtigten vorzusehen.
  4. (3)Absatz 3In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, ist für jeden Abstimmungssprengel innerhalb desselben ein Abstimmungslokal zu bestimmen. Das Abstimmungslokal kann aber auch in ein außerhalb des Abstimmungssprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Stimmberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Abstimmungssprengel ein gemeinsames Abstimmungslokal bestimmt werden, soferne das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungshandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Stimmberechtigten aufweist.
  5. (4)Absatz 4Es ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für alle Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbares Abstimmungslokal vorhanden ist. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass jedem Stimmberechtigten der Zugang zum Abstimmungslokal ermöglicht wird.
  6. (4)Absatz 4Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Abstimmungslokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Abstimmungslokal eingerichtet ist oder mehrere Abstimmungslokale eingerichtet sind, zumindest ein Abstimmungslokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte stimmberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Abstimmungslokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sind.Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Paragraph 6, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Abstimmungslokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Abstimmungslokal eingerichtet ist oder mehrere Abstimmungslokale eingerichtet sind, zumindest ein Abstimmungslokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte stimmberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Abstimmungslokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sind.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 22.12.2022 bis 18.02.2025
  1. (1)Absatz einsDas Abstimmungslokal muß für die Durchführung der Abstimmungshandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Vertrauenspersonen, eine Abstimmungsurne und eine Abstimmungszelle.
  2. (1)Absatz einsDas Abstimmungslokal muss für die Durchführung der Abstimmungshandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde und die Vertrauenspersonen, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Vertrauenspersonen gemäß § 38, eine Abstimmungsurne und eine Abstimmungszelle.Das Abstimmungslokal muss für die Durchführung der Abstimmungshandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde und die Vertrauenspersonen, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 38,, eine Abstimmungsurne und eine Abstimmungszelle.
  3. (2)Absatz 2Im Gebäude des Abstimmungslokales ist ein entsprechender Warteraum für die Stimmberechtigten vorzusehen.
  4. (3)Absatz 3In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, ist für jeden Abstimmungssprengel innerhalb desselben ein Abstimmungslokal zu bestimmen. Das Abstimmungslokal kann aber auch in ein außerhalb des Abstimmungssprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Stimmberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Abstimmungssprengel ein gemeinsames Abstimmungslokal bestimmt werden, soferne das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungshandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Stimmberechtigten aufweist.
  5. (4)Absatz 4Es ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für alle Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbares Abstimmungslokal vorhanden ist. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass jedem Stimmberechtigten der Zugang zum Abstimmungslokal ermöglicht wird.
  6. (4)Absatz 4Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Abstimmungslokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Abstimmungslokal eingerichtet ist oder mehrere Abstimmungslokale eingerichtet sind, zumindest ein Abstimmungslokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte stimmberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Abstimmungslokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sind.Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Paragraph 6, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Abstimmungslokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Abstimmungslokal eingerichtet ist oder mehrere Abstimmungslokale eingerichtet sind, zumindest ein Abstimmungslokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte stimmberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Abstimmungslokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sind.

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