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(2) Im Gebäude des Abstimmungslokales ist ein entsprechender Warteraum für die Stimmberechtigten vorzusehen.
(3) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, ist für jeden Abstimmungssprengel innerhalb desselben ein Abstimmungslokal zu bestimmen. Das Abstimmungslokal kann aber auch in ein außerhalb des Abstimmungssprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Stimmberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Abstimmungssprengel ein gemeinsames Abstimmungslokal bestimmt werden, soferne das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungshandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Stimmberechtigten aufweist.
(2) Im Gebäude des Abstimmungslokales ist ein entsprechender Warteraum für die Stimmberechtigten vorzusehen.
(3) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, ist für jeden Abstimmungssprengel innerhalb desselben ein Abstimmungslokal zu bestimmen. Das Abstimmungslokal kann aber auch in ein außerhalb des Abstimmungssprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Stimmberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Abstimmungssprengel ein gemeinsames Abstimmungslokal bestimmt werden, soferne das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Abstimmungshandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Stimmberechtigten aufweist.