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(2) Der Bewertungsbeirat wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet und besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Landesregierung ernannt werden, sofern sie ihrer Ernennung zustimmen. Zu Mitgliedern des Bewertungsbeitrates können nur Sachverständige auf dem Gebiet der Betriebs- oder Volkswirtschaft (z. B. Universitätslehrer, Wirtschaftstreuhänder u. dgl.) ernannt werden. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu ernennen.
(3) Der Bewertungsbeirat ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; nachträgliche Bestellungen für einzelne Mitglieder, die an der Ausübung ihres Amtes dauernd verhindert oder auf ihren Antrag abberufen worden sind, erfolgen auf die jeweils restliche Funktionsperiode. Der Bewertungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(4) Der Bewertungsbeirat wird zur konstituierenden Sitzung von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung einberufen. Der Bewertungsbeirat erstattet sein Gutachten mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(5) Die Mitglieder des Bewertungsbeirates erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung durch Verordnung für jede angefangene Sitzungsstunde festgesetzt wird. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung.
(2) Der Bewertungsbeirat wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet und besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Landesregierung ernannt werden, sofern sie ihrer Ernennung zustimmen. Zu Mitgliedern des Bewertungsbeitrates können nur Sachverständige auf dem Gebiet der Betriebs- oder Volkswirtschaft (z. B. Universitätslehrer, Wirtschaftstreuhänder u. dgl.) ernannt werden. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu ernennen.
(3) Der Bewertungsbeirat ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; nachträgliche Bestellungen für einzelne Mitglieder, die an der Ausübung ihres Amtes dauernd verhindert oder auf ihren Antrag abberufen worden sind, erfolgen auf die jeweils restliche Funktionsperiode. Der Bewertungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(4) Der Bewertungsbeirat wird zur konstituierenden Sitzung von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung einberufen. Der Bewertungsbeirat erstattet sein Gutachten mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(5) Die Mitglieder des Bewertungsbeirates erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung durch Verordnung für jede angefangene Sitzungsstunde festgesetzt wird. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung.