§ 38 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Ist ein Tourismusinteressent in mehrere Beitragsgruppen eingereiht, so ist der Interessentenbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.

(2) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österreichischen Postsparkasse und der Bausparkassen ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das 3-fache der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten Summe der Provisions- und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Anlage 2 zu § 43 § 38 des Bankwesengesetzes. Im Bauspargeschäft sind als beitragspflichtige Umsätze aus Verträgen nur die Verwaltungsgebühren und Zinsenerträge aus Verträgen mit Personen aus Oberösterreich zu erfassenTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 76/1996)

(3) Bei Reisebüros, Fremdenführern sowie Reisebetreuern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Rabatte aus solchen, jener aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.

(4) Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summen der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämien abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung an den Versicherungsnehmer rückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Oberösterreich hat oder die versicherte Sache sich in Oberösterreich befindet.

(5) Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.

(6) Bei Spielbanken gelten als beitragspflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs. 2 Glücksspielgesetz. (Anm: LGBl. Nr. 76/1996)

(7) Von Privatzimmervermietern und Vermietern von Ferienwohnungen ist unabhängig von § 37 Abs. 1 Z 1 jedenfalls der Mindestbeitrag zu entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 76/1996)

(8) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so sind je Wohneinheit und Jahr 150 v.H. des Mindestbeitrages (§ 41 Abs. 3) für die Gästeunterkunft an Interessentenbeiträgen zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je angefangene drei Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 v.H. der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.2018
(1) Ist ein Tourismusinteressent in mehrere Beitragsgruppen eingereiht, so ist der Interessentenbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.

(2) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österreichischen Postsparkasse und der Bausparkassen ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das 3-fache der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten Summe der Provisions- und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Anlage 2 zu § 43 § 38 des Bankwesengesetzes. Im Bauspargeschäft sind als beitragspflichtige Umsätze aus Verträgen nur die Verwaltungsgebühren und Zinsenerträge aus Verträgen mit Personen aus Oberösterreich zu erfassenTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 76/1996)

(3) Bei Reisebüros, Fremdenführern sowie Reisebetreuern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Rabatte aus solchen, jener aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.

(4) Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summen der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämien abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung an den Versicherungsnehmer rückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Oberösterreich hat oder die versicherte Sache sich in Oberösterreich befindet.

(5) Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.

(6) Bei Spielbanken gelten als beitragspflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs. 2 Glücksspielgesetz. (Anm: LGBl. Nr. 76/1996)

(7) Von Privatzimmervermietern und Vermietern von Ferienwohnungen ist unabhängig von § 37 Abs. 1 Z 1 jedenfalls der Mindestbeitrag zu entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 76/1996)

(8) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so sind je Wohneinheit und Jahr 150 v.H. des Mindestbeitrages (§ 41 Abs. 3) für die Gästeunterkunft an Interessentenbeiträgen zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je angefangene drei Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 v.H. der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.

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