§ 39 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen oder ein Beschluß über die Aufnahme als freiwilliges Mitglied gefaßt wurde (Anfangsjahr), ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs§ 39 . 7, kein Interessentenbeitrag zu entrichtenTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 76/1996)

(2) Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 7, in den Beitragsgruppen 3 bis 7 der Mindestbeitrag zu entrichten. In den Beitragsgruppen 1 und 2 ist der nach § 41 Abs. 1 errechnete Interessentenbeitrag nach Maßgabe des Abs. 3, höchstens jedoch das 1,5fache des Mindestbeitrages, zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 76/1996)

(3) Der Ermittlung des Interessentenbeitrages ist bei den Beitragsgruppen 1 und 2 für das Jahr nach dem Anfangsjahr (Abs. 1) das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, daß der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der - auch nur angefangenen - Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Monatsumsatz des Anfangsjahres auszugehen.

(4) Der Berechnung des Interessentenbeitrages für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.

(5) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.

(6) Für das dem Anfangsjahr folgende Jahr und das zweitfolgende Jahr hat eine nachträgliche Neuberechnung des Interessentenbeitrages stattzufinden, sobald der jeweilige Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig vorliegt. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen unverzüglich rückzuerstatten.

(7) Wird ein Unternehmen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge übertragen, gehen die beitragsrechtlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(8) Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit oder die freiwillige Mitgliedschaft beendet wird, gilt folgendes: Der errechnete Interessentenbeitrag ist durch zwölf zu teilen und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wird oder die freiwillige Mitgliedschaft noch besteht, zu vervielfachen. (Anm: LGBl.Nr. 76/1996)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2018
(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen oder ein Beschluß über die Aufnahme als freiwilliges Mitglied gefaßt wurde (Anfangsjahr), ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs§ 39 . 7, kein Interessentenbeitrag zu entrichtenTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 76/1996)

(2) Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 7, in den Beitragsgruppen 3 bis 7 der Mindestbeitrag zu entrichten. In den Beitragsgruppen 1 und 2 ist der nach § 41 Abs. 1 errechnete Interessentenbeitrag nach Maßgabe des Abs. 3, höchstens jedoch das 1,5fache des Mindestbeitrages, zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 76/1996)

(3) Der Ermittlung des Interessentenbeitrages ist bei den Beitragsgruppen 1 und 2 für das Jahr nach dem Anfangsjahr (Abs. 1) das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, daß der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der - auch nur angefangenen - Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Monatsumsatz des Anfangsjahres auszugehen.

(4) Der Berechnung des Interessentenbeitrages für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.

(5) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.

(6) Für das dem Anfangsjahr folgende Jahr und das zweitfolgende Jahr hat eine nachträgliche Neuberechnung des Interessentenbeitrages stattzufinden, sobald der jeweilige Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig vorliegt. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen unverzüglich rückzuerstatten.

(7) Wird ein Unternehmen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge übertragen, gehen die beitragsrechtlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(8) Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit oder die freiwillige Mitgliedschaft beendet wird, gilt folgendes: Der errechnete Interessentenbeitrag ist durch zwölf zu teilen und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wird oder die freiwillige Mitgliedschaft noch besteht, zu vervielfachen. (Anm: LGBl.Nr. 76/1996)

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