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(2) Die Anzeige nach Abs. 1 hat zu enthalten:
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(3) Im Fall einer Tourismusgemeinde hat der Bürgermeister die Interessentenbeitragsstelle und den in Betracht kommenden Tourismus- bzw. Kurverband von der Anzeige nach Abs. 1 zu verständigen.
(4) Besteht für das Gebäude, in dem die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, kein Anschluß an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage, ist der Anzeige nach Abs. 1 ein Wasserbefund anzuschließen, der den Anforderungen des § 23 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 entspricht. In diesem Fall hat der Bürgermeister die Bezirksverwaltungsbehörde über die Anzeige unter Anschluß des Wasserbefundes zu verständigen.
(Anm: LGBl. Nr. 76/1996)
(2) Die Anzeige nach Abs. 1 hat zu enthalten:
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(3) Im Fall einer Tourismusgemeinde hat der Bürgermeister die Interessentenbeitragsstelle und den in Betracht kommenden Tourismus- bzw. Kurverband von der Anzeige nach Abs. 1 zu verständigen.
(4) Besteht für das Gebäude, in dem die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, kein Anschluß an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage, ist der Anzeige nach Abs. 1 ein Wasserbefund anzuschließen, der den Anforderungen des § 23 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 entspricht. In diesem Fall hat der Bürgermeister die Bezirksverwaltungsbehörde über die Anzeige unter Anschluß des Wasserbefundes zu verständigen.
(Anm: LGBl. Nr. 76/1996)