§ 40 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Ein Tourismusinteressent kann beantragen, daß Umsätze aus Tätigkeiten, die nicht die Beitragspflicht begründen (z§ 40 . BTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. Umsätze aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit), in einem Erfahrungswerten entsprechenden Prozentsatz des gesamten Umsatzes festgesetzt werden. Maßgebend für diese Festsetzung sind die Umsätze, die in dem dem ersten Jahr, für das die Pauschalierung zu gelten hat, vorausgegangenen Kalenderjahr erzielt wurden.

(2) Eine Vereinfachung nach Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn

1.

der Tourismusinteressent im Antrag die für die Pauschalierung maßgeblichen Umsätze glaubhaft macht und

2.

nach abschätzbarer Entwicklung des Umsatzes des Tourismusinteressenten in den dem Berechnungsjahr folgenden drei Kalenderjahren keine wesentliche Änderung der für die Pauschalierung maßgeblichen Verteilung des Gesamtumsatzes eintritt bzw. zu erwarten ist.

(3) Fallen die Umsätze eines Tourismusinteressenten durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen (§ 35 Abs. 1), hat auf Antrag des Tourismusinteressenten die Aufteilung der Umsätze entsprechend einem nach dem glaubhaft gemachten Verhältnis dieser Umsätze zueinander festgelegten Prozentsatz zu erfolgen; Abs. 2 Z 2 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 76/1996)

(4) Der Prozentsatz nach Abs. 1 und Abs. 3 ist auf ganze Prozentsätze zu runden.

(5) Der nach Abs. 1, 3 und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach § 37 Abs. 1 und § 38 im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn der Beitragspflichtige nicht spätestens zwei Monate vor Beginn eines späteren Beitragszeitraumes die Neufestsetzung des Prozentsatzes oder die Aufhebung der Pauschalierung beantragt. Von Amts wegen kann die Pauschalierung aufgehoben werden, wenn in der Verteilung des für die Ermittlung des Interessentenbeitrages maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.2018
(1) Ein Tourismusinteressent kann beantragen, daß Umsätze aus Tätigkeiten, die nicht die Beitragspflicht begründen (z§ 40 . BTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. Umsätze aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit), in einem Erfahrungswerten entsprechenden Prozentsatz des gesamten Umsatzes festgesetzt werden. Maßgebend für diese Festsetzung sind die Umsätze, die in dem dem ersten Jahr, für das die Pauschalierung zu gelten hat, vorausgegangenen Kalenderjahr erzielt wurden.

(2) Eine Vereinfachung nach Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn

1.

der Tourismusinteressent im Antrag die für die Pauschalierung maßgeblichen Umsätze glaubhaft macht und

2.

nach abschätzbarer Entwicklung des Umsatzes des Tourismusinteressenten in den dem Berechnungsjahr folgenden drei Kalenderjahren keine wesentliche Änderung der für die Pauschalierung maßgeblichen Verteilung des Gesamtumsatzes eintritt bzw. zu erwarten ist.

(3) Fallen die Umsätze eines Tourismusinteressenten durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen (§ 35 Abs. 1), hat auf Antrag des Tourismusinteressenten die Aufteilung der Umsätze entsprechend einem nach dem glaubhaft gemachten Verhältnis dieser Umsätze zueinander festgelegten Prozentsatz zu erfolgen; Abs. 2 Z 2 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 76/1996)

(4) Der Prozentsatz nach Abs. 1 und Abs. 3 ist auf ganze Prozentsätze zu runden.

(5) Der nach Abs. 1, 3 und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach § 37 Abs. 1 und § 38 im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn der Beitragspflichtige nicht spätestens zwei Monate vor Beginn eines späteren Beitragszeitraumes die Neufestsetzung des Prozentsatzes oder die Aufhebung der Pauschalierung beantragt. Von Amts wegen kann die Pauschalierung aufgehoben werden, wenn in der Verteilung des für die Ermittlung des Interessentenbeitrages maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist.

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