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(2) Eine Vereinfachung nach Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn
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(3) Fallen die Umsätze eines Tourismusinteressenten durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen (§ 35 Abs. 1), hat auf Antrag des Tourismusinteressenten die Aufteilung der Umsätze entsprechend einem nach dem glaubhaft gemachten Verhältnis dieser Umsätze zueinander festgelegten Prozentsatz zu erfolgen; Abs. 2 Z 2 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 76/1996)
(4) Der Prozentsatz nach Abs. 1 und Abs. 3 ist auf ganze Prozentsätze zu runden.
(5) Der nach Abs. 1, 3 und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach § 37 Abs. 1 und § 38 im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn der Beitragspflichtige nicht spätestens zwei Monate vor Beginn eines späteren Beitragszeitraumes die Neufestsetzung des Prozentsatzes oder die Aufhebung der Pauschalierung beantragt. Von Amts wegen kann die Pauschalierung aufgehoben werden, wenn in der Verteilung des für die Ermittlung des Interessentenbeitrages maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist.
(2) Eine Vereinfachung nach Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn
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(3) Fallen die Umsätze eines Tourismusinteressenten durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen (§ 35 Abs. 1), hat auf Antrag des Tourismusinteressenten die Aufteilung der Umsätze entsprechend einem nach dem glaubhaft gemachten Verhältnis dieser Umsätze zueinander festgelegten Prozentsatz zu erfolgen; Abs. 2 Z 2 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 76/1996)
(4) Der Prozentsatz nach Abs. 1 und Abs. 3 ist auf ganze Prozentsätze zu runden.
(5) Der nach Abs. 1, 3 und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach § 37 Abs. 1 und § 38 im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn der Beitragspflichtige nicht spätestens zwei Monate vor Beginn eines späteren Beitragszeitraumes die Neufestsetzung des Prozentsatzes oder die Aufhebung der Pauschalierung beantragt. Von Amts wegen kann die Pauschalierung aufgehoben werden, wenn in der Verteilung des für die Ermittlung des Interessentenbeitrages maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist.