§ 28 Bgld. GVRG Beginn der Abstimmungshandlung

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Leiter der Wahlbehörde eröffnet zur festgesetzten Stunde die Abstimmungshandlung und übergibt der Wahlbehörde die Stimmlisten, das Abstimmungsverzeichnis, die Stimmkuverts und die amtlichen Stimmzettel. Die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel ist von der Wahlbehörde zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Abstimmungsurne leer ist.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmabgabe beginnt damit, daßdass die stimmberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen sowie die eingeteilten HilfsorganeHilfskräfte und die Vertrauenspersonen gemäß § 38 ihre Stimmen abgeben. Sie können ihr Stimmrecht bei der Wahlbehörde, der sie angehören oder bei der sie tätig sein müssen, auch dann ausüben, wenn sie in der Stimmliste eines anderen Abstimmungssprengels der Gemeinde eingetragen sind. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.Die Stimmabgabe beginnt damit, dass die stimmberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen sowie die eingeteilten Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 38, ihre Stimmen abgeben. Sie können ihr Stimmrecht bei der Wahlbehörde, der sie angehören oder bei der sie tätig sein müssen, auch dann ausüben, wenn sie in der Stimmliste eines anderen Abstimmungssprengels der Gemeinde eingetragen sind. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Auf die Abstimmungshandlung vor der Sonderwahlbehörde ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Stimmliste das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 5 zu treten hat. Der Abs. 3 ist nicht anzuwenden.Auf die Abstimmungshandlung vor der Sonderwahlbehörde ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Stimmliste das Verzeichnis gemäß Paragraph 21, Absatz 5, zu treten hat. Der Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Für die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gilt § 55d GemWO 1992 sinngemäß.Für die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gilt Paragraph 55 d, GemWO 1992 sinngemäß.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 22.12.2022 bis 18.02.2025
  1. (1)Absatz einsDer Leiter der Wahlbehörde eröffnet zur festgesetzten Stunde die Abstimmungshandlung und übergibt der Wahlbehörde die Stimmlisten, das Abstimmungsverzeichnis, die Stimmkuverts und die amtlichen Stimmzettel. Die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel ist von der Wahlbehörde zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Abstimmungsurne leer ist.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmabgabe beginnt damit, daßdass die stimmberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen sowie die eingeteilten HilfsorganeHilfskräfte und die Vertrauenspersonen gemäß § 38 ihre Stimmen abgeben. Sie können ihr Stimmrecht bei der Wahlbehörde, der sie angehören oder bei der sie tätig sein müssen, auch dann ausüben, wenn sie in der Stimmliste eines anderen Abstimmungssprengels der Gemeinde eingetragen sind. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.Die Stimmabgabe beginnt damit, dass die stimmberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen sowie die eingeteilten Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 38, ihre Stimmen abgeben. Sie können ihr Stimmrecht bei der Wahlbehörde, der sie angehören oder bei der sie tätig sein müssen, auch dann ausüben, wenn sie in der Stimmliste eines anderen Abstimmungssprengels der Gemeinde eingetragen sind. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Auf die Abstimmungshandlung vor der Sonderwahlbehörde ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Stimmliste das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 5 zu treten hat. Der Abs. 3 ist nicht anzuwenden.Auf die Abstimmungshandlung vor der Sonderwahlbehörde ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Stimmliste das Verzeichnis gemäß Paragraph 21, Absatz 5, zu treten hat. Der Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Für die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gilt § 55d GemWO 1992 sinngemäß.Für die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gilt Paragraph 55 d, GemWO 1992 sinngemäß.

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