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(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Abstimmungsurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß die stimmberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben. Sie können ihr Stimmrecht bei der Wahlbehörde, der sie angehören oder bei der sie tätig sein müssen, auch dann ausüben, wenn sie in der Stimmliste eines anderen Abstimmungssprengels der Gemeinde eingetragen sind. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Auf die Abstimmungshandlung vor der Sonderwahlbehörde ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Stimmliste das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 5 zu treten hat. Der Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(5) Die Sonderwahlbehörde hat sich sodann zu den im Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 5 dargestellten Aufenthaltsorten zu begeben. Durch entsprechende Einrichtungen (Aufstellung eines Wandschirmes udgl.) ist vorzusorgen, daß der Stimmberechtigte unbeobachtet von allen anderen im Raum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das vom Leiter der Wahlbehörde zu übergebende Stimmkuvert einlegen kann. Im übrigen sind die §§ 29 und 30 sinngemäß anzuwenden.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Abstimmungsurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß die stimmberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben. Sie können ihr Stimmrecht bei der Wahlbehörde, der sie angehören oder bei der sie tätig sein müssen, auch dann ausüben, wenn sie in der Stimmliste eines anderen Abstimmungssprengels der Gemeinde eingetragen sind. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Auf die Abstimmungshandlung vor der Sonderwahlbehörde ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Stimmliste das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 5 zu treten hat. Der Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(5) Die Sonderwahlbehörde hat sich sodann zu den im Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 5 dargestellten Aufenthaltsorten zu begeben. Durch entsprechende Einrichtungen (Aufstellung eines Wandschirmes udgl.) ist vorzusorgen, daß der Stimmberechtigte unbeobachtet von allen anderen im Raum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das vom Leiter der Wahlbehörde zu übergebende Stimmkuvert einlegen kann. Im übrigen sind die §§ 29 und 30 sinngemäß anzuwenden.