§ 41 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe des Interessentenbeitrages beträgt unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Beitragsgruppe und der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht des Tourismusinteressenten (§ 34 Abs. 1§ 41 ) besteht, den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes (§§ 37 bis 40):

Prozentsätze der Beitragsgruppen

Ortsklasse

1

2

3

4

5

6

7

A

0,50

0,35

0,20

0,15

0,10

0,05

0,00

B

0,45

0,30

0,15

0,10

0,05

0,00

0,00

C

0,40

0,20

0,10

0,05

0,025

0,00

0,00

St.

0,40

0,20

0,10

0,05

0,025

0,00

0,00

Soweit in dieser Tabelle der Prozentsatz mit 0,00 festgelegt ist, ist kein Interessentenbeitrag zu entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 53/1991, 63/1992, 86/1994)

(2) Die Höchstbemessungsgrundlage je Tourismusinteressent und Tourismusgemeinde beträgt 3,600.000 Euro des beitragspflichtigen Umsatzes (§ 37 bis § 40). Im Fall des § 38 Abs. 1 hat die Berechnung der Beiträge vom höchsten zum niedrigsten anzuwendenden Prozentsatz soweit zu erfolgen, bis die verrechneten Umsätze in Summe die Höchstbemessungsgrundlage erreichenTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 90/2001, 94/2009)

(3) Der Mindestbeitrag je Tourismusinteressent und Tourismusgemeinde beträgt:

Mindestbeiträge in Euro

Ortsklasse

1

2

3

4

5

6

7

A

58,00

43,00

29,00

29,00

29,00

29,00

00,00

B

43,00

29,00

29,00

29,00

29,00

00,00

00,00

C

29,00

29,00

29,00

29,00

29,00

00,00

00,00

St.

29,00

29,00

29,00

29,00

29,00

00,00

00,00

Der Mindestbeitrag ist zu entrichten, wenn der aus dem Umsatz des Interessenten errechnete Beitrag unter dem jeweiligen Mindestbeitrag bleibt.

Im Fall des § 38 Abs. 1 kommt ein Mindestbeitrag nur dann zur Anwendung, wenn die Summe der je Beitragsgruppe gemäß Abs. 1 ermittelten Beiträge unter dem höchsten Mindestbeitrag der angewendeten Beitragsgruppen liegt. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 74/1992, 86/1994, 90/2001, 94/2009)

(4) Die Landesregierung hat die Höchstbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index anzupassen, wobei Änderungen unter 10 % außer Betracht bleiben. Ein erster Vergleich ist anhand der für den Monat August des Jahres 2013 mit der für den Monat August 2012 verlautbarten Indexzahl durchzuführen. Anpassungen erfolgen jeweils auf Basis der Indexzahl für den Monat August jenes Jahres, in dem der Schwellenwert zuletzt überschritten wurde. Die neue Höchstbemessungsgrundlage ist nach mathematischen Rundungsregeln auf die nächsten 10.000 Euro zu runden. Im Fall eines Beschlusses nach Abs. 5 kommt eine allfällige spätere Anhebung der Höchstbemessungsgrundlage erst mit dem Ende der Laufzeit des Beschlusses zur Anwendung, wobei Beschlüsse zur Änderung eines früheren Beschlusses nach Abs. 5 als Beendigung des früheren Beschlusses zu werten sind. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(5) Besteht für einen Tourismusverband ein Bedarf oder ist dies zum Haushaltsausgleich erforderlich, kann die Vollversammlung auf Antrag des Vorstands die Prozentsätze gemäß Abs. 1, allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge gemäß Abs. 3, für alle oder für einzelne Beitragsgruppen und für ein oder mehrere nachfolgende(s) Kalenderjahr(e) höchstens bis zur dreifachen Höhe anheben; das Ausmaß der Anhebung des Mindestbeitrags darf das Ausmaß der Anhebung des Prozentsatzes in der betreffenden Beitragsgruppe nicht übersteigen. Im Antrag an die Vollversammlung sind die Beitragsgruppen, in denen eine Erhöhung erfolgen soll, das Ausmaß der Erhöhung und der Zeitraum, für den diese wirksam sein soll, anzuführen. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder des Tourismusverbands, die Tätigkeiten ausüben, für die eine Erhöhung vorgeschlagen ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(6) Sofern dem nicht Bedenken aus der Sicht des Haushaltsausgleichs entgegenstehen und dadurch die dem Tourismusverband obliegenden Pflichten nicht beeinträchtigt werden, kann die Vollversammlung auf Antrag des Vorstands die Prozentsätze gemäß Abs. 1 bzw. die Mindestbeiträge gemäß Abs. 3 für alle oder für einzelne Beitragsgruppen und für ein oder mehrere nachfolgende(s) Kalenderjahr(e) bis auf 50 % senken. Im Antrag an die Vollversammlung sind die Beitragsgruppen, in denen eine Senkung des Prozentsatzes bzw. Mindestbeitrags erfolgen soll, das jeweilige Ausmaß der Senkung und der Zeitraum, für den diese wirksam sein soll, anzuführen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Tourismusverbands. Ein Beschluss über die Senkung der Prozentsätze bzw. der Mindestbeiträge bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(6a) Umfasst das Gebiet eines Tourismusverbandes mehrere Tourismusgemeinden, können Beschlüsse nach Abs. 5 oder 6 auch nur für das Gebiet einzelner Tourismusgemeinden gefasst werden. Wird über die Anhebung der Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge abgestimmt, sind nur jene Mitglieder des Tourismusverbandes stimmberechtigt, die in einer von der vorgeschlagenen Anhebung betroffenen Tourismusgemeinde den Sitz oder eine Betriebsstätte (§ 34 Abs. 1) haben und dort eine Tätigkeit ausüben, für die eine Anhebung vorgeschlagen ist. (Anm: LGBl. Nr. 12/2003)

(7) Beschlüsse gemäß Abs. 5 und 6 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Die Beschlüsse treten, soweit nicht ein späteres Inkrafttreten festgelegt wurde, mit dem auf den Ablauf des ersten Kundmachungstages folgenden Kalenderjahr in Kraft. Nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat die bzw. der Vorsitzende den kundgemachten Beschluss unverzüglich der Landesregierung unter Vorlage des Protokolls der Sitzung der Vollversammlung mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2018
(1) Die Höhe des Interessentenbeitrages beträgt unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Beitragsgruppe und der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht des Tourismusinteressenten (§ 34 Abs. 1§ 41 ) besteht, den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes (§§ 37 bis 40):

Prozentsätze der Beitragsgruppen

Ortsklasse

1

2

3

4

5

6

7

A

0,50

0,35

0,20

0,15

0,10

0,05

0,00

B

0,45

0,30

0,15

0,10

0,05

0,00

0,00

C

0,40

0,20

0,10

0,05

0,025

0,00

0,00

St.

0,40

0,20

0,10

0,05

0,025

0,00

0,00

Soweit in dieser Tabelle der Prozentsatz mit 0,00 festgelegt ist, ist kein Interessentenbeitrag zu entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 53/1991, 63/1992, 86/1994)

(2) Die Höchstbemessungsgrundlage je Tourismusinteressent und Tourismusgemeinde beträgt 3,600.000 Euro des beitragspflichtigen Umsatzes (§ 37 bis § 40). Im Fall des § 38 Abs. 1 hat die Berechnung der Beiträge vom höchsten zum niedrigsten anzuwendenden Prozentsatz soweit zu erfolgen, bis die verrechneten Umsätze in Summe die Höchstbemessungsgrundlage erreichenTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 90/2001, 94/2009)

(3) Der Mindestbeitrag je Tourismusinteressent und Tourismusgemeinde beträgt:

Mindestbeiträge in Euro

Ortsklasse

1

2

3

4

5

6

7

A

58,00

43,00

29,00

29,00

29,00

29,00

00,00

B

43,00

29,00

29,00

29,00

29,00

00,00

00,00

C

29,00

29,00

29,00

29,00

29,00

00,00

00,00

St.

29,00

29,00

29,00

29,00

29,00

00,00

00,00

Der Mindestbeitrag ist zu entrichten, wenn der aus dem Umsatz des Interessenten errechnete Beitrag unter dem jeweiligen Mindestbeitrag bleibt.

Im Fall des § 38 Abs. 1 kommt ein Mindestbeitrag nur dann zur Anwendung, wenn die Summe der je Beitragsgruppe gemäß Abs. 1 ermittelten Beiträge unter dem höchsten Mindestbeitrag der angewendeten Beitragsgruppen liegt. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 74/1992, 86/1994, 90/2001, 94/2009)

(4) Die Landesregierung hat die Höchstbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index anzupassen, wobei Änderungen unter 10 % außer Betracht bleiben. Ein erster Vergleich ist anhand der für den Monat August des Jahres 2013 mit der für den Monat August 2012 verlautbarten Indexzahl durchzuführen. Anpassungen erfolgen jeweils auf Basis der Indexzahl für den Monat August jenes Jahres, in dem der Schwellenwert zuletzt überschritten wurde. Die neue Höchstbemessungsgrundlage ist nach mathematischen Rundungsregeln auf die nächsten 10.000 Euro zu runden. Im Fall eines Beschlusses nach Abs. 5 kommt eine allfällige spätere Anhebung der Höchstbemessungsgrundlage erst mit dem Ende der Laufzeit des Beschlusses zur Anwendung, wobei Beschlüsse zur Änderung eines früheren Beschlusses nach Abs. 5 als Beendigung des früheren Beschlusses zu werten sind. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(5) Besteht für einen Tourismusverband ein Bedarf oder ist dies zum Haushaltsausgleich erforderlich, kann die Vollversammlung auf Antrag des Vorstands die Prozentsätze gemäß Abs. 1, allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge gemäß Abs. 3, für alle oder für einzelne Beitragsgruppen und für ein oder mehrere nachfolgende(s) Kalenderjahr(e) höchstens bis zur dreifachen Höhe anheben; das Ausmaß der Anhebung des Mindestbeitrags darf das Ausmaß der Anhebung des Prozentsatzes in der betreffenden Beitragsgruppe nicht übersteigen. Im Antrag an die Vollversammlung sind die Beitragsgruppen, in denen eine Erhöhung erfolgen soll, das Ausmaß der Erhöhung und der Zeitraum, für den diese wirksam sein soll, anzuführen. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder des Tourismusverbands, die Tätigkeiten ausüben, für die eine Erhöhung vorgeschlagen ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(6) Sofern dem nicht Bedenken aus der Sicht des Haushaltsausgleichs entgegenstehen und dadurch die dem Tourismusverband obliegenden Pflichten nicht beeinträchtigt werden, kann die Vollversammlung auf Antrag des Vorstands die Prozentsätze gemäß Abs. 1 bzw. die Mindestbeiträge gemäß Abs. 3 für alle oder für einzelne Beitragsgruppen und für ein oder mehrere nachfolgende(s) Kalenderjahr(e) bis auf 50 % senken. Im Antrag an die Vollversammlung sind die Beitragsgruppen, in denen eine Senkung des Prozentsatzes bzw. Mindestbeitrags erfolgen soll, das jeweilige Ausmaß der Senkung und der Zeitraum, für den diese wirksam sein soll, anzuführen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Tourismusverbands. Ein Beschluss über die Senkung der Prozentsätze bzw. der Mindestbeiträge bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(6a) Umfasst das Gebiet eines Tourismusverbandes mehrere Tourismusgemeinden, können Beschlüsse nach Abs. 5 oder 6 auch nur für das Gebiet einzelner Tourismusgemeinden gefasst werden. Wird über die Anhebung der Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge abgestimmt, sind nur jene Mitglieder des Tourismusverbandes stimmberechtigt, die in einer von der vorgeschlagenen Anhebung betroffenen Tourismusgemeinde den Sitz oder eine Betriebsstätte (§ 34 Abs. 1) haben und dort eine Tätigkeit ausüben, für die eine Anhebung vorgeschlagen ist. (Anm: LGBl. Nr. 12/2003)

(7) Beschlüsse gemäß Abs. 5 und 6 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Die Beschlüsse treten, soweit nicht ein späteres Inkrafttreten festgelegt wurde, mit dem auf den Ablauf des ersten Kundmachungstages folgenden Kalenderjahr in Kraft. Nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat die bzw. der Vorsitzende den kundgemachten Beschluss unverzüglich der Landesregierung unter Vorlage des Protokolls der Sitzung der Vollversammlung mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

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