§ 41a Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

1.

Tourismusinteressenten (§ 1 Z 5) in Gemeinden der Ortsklasse D haben nach Maßgabe der §§ 33 bis 40, 41 Abs. 2 bis 4, 42, 43 und 45 einen Interessentenbeitrag zu entrichten, wenn ihr steuerbarer Umsatz 730.000 Euro pro Jahr überschreitet. Hat der Tourismusinteressent in mehreren Gemeinden der Ortsklasse D Betriebsstätten, so ist abweichend vom § 34 Abs. 2 der Interessentenbeitrag für alle Betriebsstätten in Gemeinden der Ortsklasse D in einem zu berechnen und zu entrichten.

2.

Die Höhe des Interessentenbeitrages beträgt unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Beitragsgruppe den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes (Abs. 1):

Prozentsätze der Beitragsgruppen

1
0,10

2
0,05

3
0,02

4
0,01

5
0,00

6
0,00

7
0,00

Abweichend vom § 41 Abs. 3 beträgt der Mindestbeitrag jedenfalls 29 Euro.

3.

Beitragspflichtige Tourismusinteressenten haben die Möglichkeit, einem Tourismusverband ihrer Wahl als freiwilliges Mitglied im Sinne des § 6 Abs. 2 beizutreten; in diesem Fall fließt der Interessentenbeitrag diesem Tourismusverband zu. Macht der Tourismusinteressent von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, fließt der Beitrag der Landes-Tourismusorganisation zweckgebunden für Marketing und Werbung zu.

(Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 90/2001, 12/2003)

§ 41a Oö. TG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2018

1.

Tourismusinteressenten (§ 1 Z 5) in Gemeinden der Ortsklasse D haben nach Maßgabe der §§ 33 bis 40, 41 Abs. 2 bis 4, 42, 43 und 45 einen Interessentenbeitrag zu entrichten, wenn ihr steuerbarer Umsatz 730.000 Euro pro Jahr überschreitet. Hat der Tourismusinteressent in mehreren Gemeinden der Ortsklasse D Betriebsstätten, so ist abweichend vom § 34 Abs. 2 der Interessentenbeitrag für alle Betriebsstätten in Gemeinden der Ortsklasse D in einem zu berechnen und zu entrichten.

2.

Die Höhe des Interessentenbeitrages beträgt unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Beitragsgruppe den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes (Abs. 1):

Prozentsätze der Beitragsgruppen

1
0,10

2
0,05

3
0,02

4
0,01

5
0,00

6
0,00

7
0,00

Abweichend vom § 41 Abs. 3 beträgt der Mindestbeitrag jedenfalls 29 Euro.

3.

Beitragspflichtige Tourismusinteressenten haben die Möglichkeit, einem Tourismusverband ihrer Wahl als freiwilliges Mitglied im Sinne des § 6 Abs. 2 beizutreten; in diesem Fall fließt der Interessentenbeitrag diesem Tourismusverband zu. Macht der Tourismusinteressent von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, fließt der Beitrag der Landes-Tourismusorganisation zweckgebunden für Marketing und Werbung zu.

(Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 90/2001, 12/2003)

§ 41a Oö. TG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen.

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