§ 42 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Jeder Tourismusinteressent hat bis 30§ 42 . September eines jeden Jahres der Interessentenbeitragsstelle eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben (Beitragserklärung)TG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstige Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Beitragsbehörde bereitgestellten Formulars einzureichen. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, so sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, so sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Tourismusinteressenten erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, daß die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 38 u. dgl.) glaubhaft gemacht werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 63/1992, 76/1996, 117/2012)

(2) Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 15. Oktober des jeweiligen Jahres fällig. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992)

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 76/1996)

(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(5) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 76/1996)

(6) Eine Beitragserklärung ist in sinngemäßer Anwendung des § 293b Bundesabgabenordnung (BAO) abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zugrunde liegende Umsatzsteuerbescheid durch einen anderen ersetzt, aufgehoben oder erst nachträglich erlassen wird; § 39 Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 102/2009)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2018
(1) Jeder Tourismusinteressent hat bis 30§ 42 . September eines jeden Jahres der Interessentenbeitragsstelle eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben (Beitragserklärung)TG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstige Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Beitragsbehörde bereitgestellten Formulars einzureichen. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, so sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, so sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Tourismusinteressenten erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, daß die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 38 u. dgl.) glaubhaft gemacht werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 63/1992, 76/1996, 117/2012)

(2) Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 15. Oktober des jeweiligen Jahres fällig. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992)

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 76/1996)

(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(5) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 76/1996)

(6) Eine Beitragserklärung ist in sinngemäßer Anwendung des § 293b Bundesabgabenordnung (BAO) abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zugrunde liegende Umsatzsteuerbescheid durch einen anderen ersetzt, aufgehoben oder erst nachträglich erlassen wird; § 39 Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 102/2009)

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