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(2) Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 15. Oktober des jeweiligen Jahres fällig. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992)
(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 76/1996)
(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)
(5) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 76/1996)
(6) Eine Beitragserklärung ist in sinngemäßer Anwendung des § 293b Bundesabgabenordnung (BAO) abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zugrunde liegende Umsatzsteuerbescheid durch einen anderen ersetzt, aufgehoben oder erst nachträglich erlassen wird; § 39 Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 102/2009)
(2) Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 15. Oktober des jeweiligen Jahres fällig. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992)
(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 76/1996)
(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)
(5) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 76/1996)
(6) Eine Beitragserklärung ist in sinngemäßer Anwendung des § 293b Bundesabgabenordnung (BAO) abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zugrunde liegende Umsatzsteuerbescheid durch einen anderen ersetzt, aufgehoben oder erst nachträglich erlassen wird; § 39 Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 102/2009)