§ 43 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung bzw§ 43 . Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Interessentenbeiträge obliegen der Interessentenbeitragsstelle (Beitragsbehörde)TG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Auf Verlangen der Beitragsbehörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für Bescheide gemäß § 34 Abs. 2, insoweit sie für die Umsatzzurechnung erheblich sind und sonstige Unterlagen, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.

(3) Zur Überprüfung der Interessentenbeiträge jener Tourismusinteressenten, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind der Beitragsbehörde, wenn mit den vorstehenden Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht erreicht werden konnte, auf Anforderung die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben. Das gleiche gilt für Daten der zur Umsatzfeststellung nach § 34 Abs. 2 erforderlichen Bescheide. Die Beitragsbehörden sind zur unentgeltlichen Abfrage der in die von den Gewerbebehörden geführten Gewerberegistern einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Übermittlung der betreffenden Daten befugt. (Anm: LGBl. Nr. 12/2003)

(4) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Tourismusverbände sowie die Landes-Tourismusorganisation sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden unentgeltlich mitzuwirken. (Anm: LGBl. Nr. 12/2003)

(5) Die Tourismusinteressenten haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Interessentenbeitrages maßgebend sind, der Interessentenbeitragsstelle binnen einem Monat nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit ist vom Tourismusinteressenten der Interessentenbeitragsstelle binnen Monatsfrist mitzuteilen.

(6) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten der Beitragsbehörde über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck gemeindeweise geordnete Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.

(7) Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 76/1996)

(8) Unbeschadet des Art. 22 B-VG 1920 sind neben den Landes- und Gemeindebehörden sowie den gesetzlichen Berufsvertretungen alle Personen verpflichtet, über Ersuchen der Beitragsbehörde die zur Ermittlung der Beitragspflicht begründenden Umstände erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung bzw§ 43 . Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Interessentenbeiträge obliegen der Interessentenbeitragsstelle (Beitragsbehörde)TG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Auf Verlangen der Beitragsbehörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für Bescheide gemäß § 34 Abs. 2, insoweit sie für die Umsatzzurechnung erheblich sind und sonstige Unterlagen, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.

(3) Zur Überprüfung der Interessentenbeiträge jener Tourismusinteressenten, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind der Beitragsbehörde, wenn mit den vorstehenden Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht erreicht werden konnte, auf Anforderung die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben. Das gleiche gilt für Daten der zur Umsatzfeststellung nach § 34 Abs. 2 erforderlichen Bescheide. Die Beitragsbehörden sind zur unentgeltlichen Abfrage der in die von den Gewerbebehörden geführten Gewerberegistern einzutragenden Daten mittels automationsunterstützter Übermittlung der betreffenden Daten befugt. (Anm: LGBl. Nr. 12/2003)

(4) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Tourismusverbände sowie die Landes-Tourismusorganisation sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden unentgeltlich mitzuwirken. (Anm: LGBl. Nr. 12/2003)

(5) Die Tourismusinteressenten haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Interessentenbeitrages maßgebend sind, der Interessentenbeitragsstelle binnen einem Monat nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit ist vom Tourismusinteressenten der Interessentenbeitragsstelle binnen Monatsfrist mitzuteilen.

(6) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten der Beitragsbehörde über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck gemeindeweise geordnete Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.

(7) Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992, 76/1996)

(8) Unbeschadet des Art. 22 B-VG 1920 sind neben den Landes- und Gemeindebehörden sowie den gesetzlichen Berufsvertretungen alle Personen verpflichtet, über Ersuchen der Beitragsbehörde die zur Ermittlung der Beitragspflicht begründenden Umstände erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten