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(2) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das jeweilige Verwaltungsjahr vorgesehenen Mittel trägt das Land den notwendigen finanziellen Aufwand der Landes-Tourismusorganisation. Das Land hat der Landes-Tourismusorganisation zumindest vierteljährlich Teilzahlungen zu überweisen.
(3) Die Tourismusverbände und die Landes-Tourismusorganisation sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Abs. 1 und 2 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)
(2) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das jeweilige Verwaltungsjahr vorgesehenen Mittel trägt das Land den notwendigen finanziellen Aufwand der Landes-Tourismusorganisation. Das Land hat der Landes-Tourismusorganisation zumindest vierteljährlich Teilzahlungen zu überweisen.
(3) Die Tourismusverbände und die Landes-Tourismusorganisation sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Abs. 1 und 2 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2003)