§ 45 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Beitragsbehörde hat bei der Erhebung der Beiträge die für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden§ 45 . (AnmTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Aussetzungszinsen im Sinn der BAO sind nur für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, zu entrichten.

(3) Ein Säumniszuschlag im Sinn der BAO wird nur auf Grund einer behördlichen Festsetzung fällig. Die Beitragsbehörde kann einen Säumniszuschlag bis zu 4% des nicht zeitgerecht entrichteten Interessentenbeitrags festsetzen, wenn die Säumnis nicht entschuldbar ist.

(4) Abweichend von § 242a BAO sind Abgabenbeträge unter 7,20 Euro nicht zu vollstrecken und Guthaben unter 7,20 Euro nicht zurückzuzahlen.

(Anm: LGBl. Nr. 102/2009)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Beitragsbehörde hat bei der Erhebung der Beiträge die für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden§ 45 . (AnmTG 1990 seit 31.12.2018 weggefallen.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Aussetzungszinsen im Sinn der BAO sind nur für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, zu entrichten.

(3) Ein Säumniszuschlag im Sinn der BAO wird nur auf Grund einer behördlichen Festsetzung fällig. Die Beitragsbehörde kann einen Säumniszuschlag bis zu 4% des nicht zeitgerecht entrichteten Interessentenbeitrags festsetzen, wenn die Säumnis nicht entschuldbar ist.

(4) Abweichend von § 242a BAO sind Abgabenbeträge unter 7,20 Euro nicht zu vollstrecken und Guthaben unter 7,20 Euro nicht zurückzuzahlen.

(Anm: LGBl. Nr. 102/2009)

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