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(2) Aussetzungszinsen im Sinn der BAO sind nur für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, zu entrichten.
(3) Ein Säumniszuschlag im Sinn der BAO wird nur auf Grund einer behördlichen Festsetzung fällig. Die Beitragsbehörde kann einen Säumniszuschlag bis zu 4% des nicht zeitgerecht entrichteten Interessentenbeitrags festsetzen, wenn die Säumnis nicht entschuldbar ist.
(4) Abweichend von § 242a BAO sind Abgabenbeträge unter 7,20 Euro nicht zu vollstrecken und Guthaben unter 7,20 Euro nicht zurückzuzahlen.
(Anm: LGBl. Nr. 102/2009)
(2) Aussetzungszinsen im Sinn der BAO sind nur für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, zu entrichten.
(3) Ein Säumniszuschlag im Sinn der BAO wird nur auf Grund einer behördlichen Festsetzung fällig. Die Beitragsbehörde kann einen Säumniszuschlag bis zu 4% des nicht zeitgerecht entrichteten Interessentenbeitrags festsetzen, wenn die Säumnis nicht entschuldbar ist.
(4) Abweichend von § 242a BAO sind Abgabenbeträge unter 7,20 Euro nicht zu vollstrecken und Guthaben unter 7,20 Euro nicht zurückzuzahlen.
(Anm: LGBl. Nr. 102/2009)