§ 38 Bgld. GVRG Vertrauenspersonen

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.1996 bis 31.12.9999

8. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für das Abstimmungs- und
Ermittlungsverfahren

Vertrauenspersonen

§ 38. (1) Die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien, der Bürgermeister im Falle eines von ihm gestellten Antrages und der Bevollmächtigte (§ 9 Abs. 2 lit. e) haben das Recht, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden.

(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, während der Abstimmungszeit im Abstimmungslokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluß auf das Verfahren steht ihnen nicht zu.

(3) Die Vertrauenspersonen haben sich mit einer von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der Wahlparteien, vom Bürgermeister oder vom Bevollmächtigten ausgestellten Bescheinigung auszuweisen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf die Sonderwahlbehörden anzuwenden.

Stand vor dem 20.05.1996

In Kraft vom 12.10.1988 bis 20.05.1996

8. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für das Abstimmungs- und
Ermittlungsverfahren

Vertrauenspersonen

§ 38. (1) Die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien, der Bürgermeister im Falle eines von ihm gestellten Antrages und der Bevollmächtigte (§ 9 Abs. 2 lit. e) haben das Recht, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden.

(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, während der Abstimmungszeit im Abstimmungslokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluß auf das Verfahren steht ihnen nicht zu.

(3) Die Vertrauenspersonen haben sich mit einer von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der Wahlparteien, vom Bürgermeister oder vom Bevollmächtigten ausgestellten Bescheinigung auszuweisen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf die Sonderwahlbehörden anzuwenden.

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