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(2) Den Bescheid, der auch die Höhe der Entschädigung festsetzt, erläßt auf Antrag des örtlich zuständigen Tourismusverbandes die Bezirksverwaltungsbehörde; § 46 Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 76/1996, 90/2013)
(3) Im übrigen gilt § 46 Abs. 4 sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Die Leistung der Entschädigung obliegt dem Tourismusverband.
(5) Dem Tourismus offene Privatwege und Tourismusziele (Abs. 1) dürfen nur für solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerläßlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Jede solche Absperrung muß wenigstens vier Wochen, ausgenommen die Fälle von Elementarereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet der Weg oder das Tourismusziel gelegen ist, angezeigt und in jedem Fall in den Ausgangsorten durch Anschlag verlautbart werden. Die Gemeinde hat nach Anhören des Tourismusverbandes den Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, unzulässige Absperrungen zu beseitigen.
(2) Den Bescheid, der auch die Höhe der Entschädigung festsetzt, erläßt auf Antrag des örtlich zuständigen Tourismusverbandes die Bezirksverwaltungsbehörde; § 46 Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 76/1996, 90/2013)
(3) Im übrigen gilt § 46 Abs. 4 sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Die Leistung der Entschädigung obliegt dem Tourismusverband.
(5) Dem Tourismus offene Privatwege und Tourismusziele (Abs. 1) dürfen nur für solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerläßlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Jede solche Absperrung muß wenigstens vier Wochen, ausgenommen die Fälle von Elementarereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet der Weg oder das Tourismusziel gelegen ist, angezeigt und in jedem Fall in den Ausgangsorten durch Anschlag verlautbart werden. Die Gemeinde hat nach Anhören des Tourismusverbandes den Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, unzulässige Absperrungen zu beseitigen.