§ 47 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebietes ist, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, für den Fußwanderverkehr frei§ 47 . Privatwege und Tourismusziele, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen-, Paß- und Verbindungswegen, Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkte und Naturschönheiten (Wasserfälle, Höhlen, Seen uTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. dgl.) sowie Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst müssen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, dem Verkehr gegen angemessene Entschädigung auf Grund eines Bescheides geöffnet werden.

(2) Den Bescheid, der auch die Höhe der Entschädigung festsetzt, erläßt auf Antrag des örtlich zuständigen Tourismusverbandes die Bezirksverwaltungsbehörde; § 46 Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 76/1996, 90/2013)

(3) Im übrigen gilt § 46 Abs. 4 sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Die Leistung der Entschädigung obliegt dem Tourismusverband.

(5) Dem Tourismus offene Privatwege und Tourismusziele (Abs. 1) dürfen nur für solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerläßlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Jede solche Absperrung muß wenigstens vier Wochen, ausgenommen die Fälle von Elementarereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet der Weg oder das Tourismusziel gelegen ist, angezeigt und in jedem Fall in den Ausgangsorten durch Anschlag verlautbart werden. Die Gemeinde hat nach Anhören des Tourismusverbandes den Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, unzulässige Absperrungen zu beseitigen.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.01.2018
(1) Das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebietes ist, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, für den Fußwanderverkehr frei§ 47 . Privatwege und Tourismusziele, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen-, Paß- und Verbindungswegen, Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkte und Naturschönheiten (Wasserfälle, Höhlen, Seen uTG 1990 seit 31.01.2018 weggefallen. dgl.) sowie Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst müssen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, dem Verkehr gegen angemessene Entschädigung auf Grund eines Bescheides geöffnet werden.

(2) Den Bescheid, der auch die Höhe der Entschädigung festsetzt, erläßt auf Antrag des örtlich zuständigen Tourismusverbandes die Bezirksverwaltungsbehörde; § 46 Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 76/1996, 90/2013)

(3) Im übrigen gilt § 46 Abs. 4 sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Die Leistung der Entschädigung obliegt dem Tourismusverband.

(5) Dem Tourismus offene Privatwege und Tourismusziele (Abs. 1) dürfen nur für solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerläßlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Jede solche Absperrung muß wenigstens vier Wochen, ausgenommen die Fälle von Elementarereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet der Weg oder das Tourismusziel gelegen ist, angezeigt und in jedem Fall in den Ausgangsorten durch Anschlag verlautbart werden. Die Gemeinde hat nach Anhören des Tourismusverbandes den Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, unzulässige Absperrungen zu beseitigen.

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