§ 51 Oö. TG 1990 (weggefallen)

Oö. Tourismus-Gesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1§ 51 . JännerTG 1990 in Kraft; die Bestimmungen des § 33, § 34, § 37 bis § 40, § 42 bzwseit 31.12.2018 weggefallen. § 44 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter bis vierter Satz treten jedoch erst mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Nach Ablauf von sechs Monaten ab 1. Jänner 1990 gelten die nach den Bestimmungen des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 errichteten Fremdenverkehrsverbände und Verbändegemeinschaften als aufgelöst. Der auf Grund des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 eingerichtete Landes-Fremdenverkehrsverband besteht als Landesverband für Tourismus in Oberösterreich nach diesem Gesetz weiter.

(3) Das vorhandene Vermögen eines Fremdenverkehrsverbandes geht unter Aufrechterhaltung seiner Widmung für Tourismuszwecke auf jene Gemeinden über, die das Gebiet dieses Verbandes gebildet haben. Hat ein Fremdenverkehrsverband mehrere Gemeinden umfaßt, so ist das Verbandsvermögen auf diese Gemeinden nach dem Verhältnis ihres Aufkommens an Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen im der Auflösung vorangegangenen Kalenderjahr aufzuteilen.

(4) Folgt einem Fremdenverkehrsverband innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß Abs. 2 ein nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichteter Tourismusverband nach, so geht dessen Vermögen auf diesen über. Umfaßt dieser Tourismusverband nur das Gebiet einer Gemeinde, die lediglich einen Teil des Gebietes des aufgelösten Fremdenverkehrsverbandes gebildet hat, so erfolgt die Vermögensübernahme nur in dem Ausmaß, das sich bei einer gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 erfolgenden Aufteilung ergibt. Benützungsrechte gemäß § 14 O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965, die einem Fremdenverkehrsverband im Zeitpunkt seiner Auflösung gemäß Abs. 2 gültig eingeräumt sind, gehen auf den Tourismusverband über, in dessen Gebiet die Liegenschaft liegt. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992)

(5) Das vorhandene Vermögen einer Verbändegemeinschaft (§ 12 O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965) ist auf die ihr angehörenden Fremdenverkehrsverbände und Kurfonds nach dem Verhältnis ihres Aufkommens an Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen im der Auflösung vorangegangenen Kalenderjahr aufzuteilen. Folgt der Verbändegemeinschaft eine Tourismus-Verbändegemeinschaft (§ 26) nach, so gilt Abs. 4 sinngemäß.

(6) Im Fall des Abs. 4 erster Halbsatz sind die Organe der nach diesem Gesetz zu errichtenden Tourismusverbände innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 zu wählen bzw. zu entsenden. Bis zur Wahl der (neuen) Organe haben die auf Grund des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 eingerichteten Organe die entsprechenden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen. Die erstmalige Ermittlung der Stimmgruppen nach § 7 Abs. 3 ist im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches vom Bürgermeister der Tourismusgemeinde, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat, in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 3 und Abs. 4 unter Zugrundelegung der im Jahr 1989 vorgeschriebenen bzw. entrichteten Interessentenbeiträge vorzunehmen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, hat die Berechnung der Stimmgruppen in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 5 zu erfolgen. Die Funktionsperiode der im Falle des Abs. 4 erster Halbsatz und nach § 7 Abs. 5 erstmals gewählten Tourismuskommission endet - abweichend vom § 11 Abs. 1 - mit Ablauf des 31. März 1993. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992)

(7) Die Organe der Tourismusregion nach diesem Gesetz sind innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 zu wählen. Bis zur Wahl der Organe vertritt der Landestourismusdirektor die Tourismusregion nach außen; er hat für die erstmalige Konstituierung der Organe der Tourismusregion zu sorgen; ihm obliegt auch die Einberufung der Delegiertenversammlung und die Durchführung der Wahl der Organe.

(8) Die Funktionsdauer der Organe des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich endet am 31. Dezember 1990. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu zu bestellen bzw. zu wählen.

(9) Das O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 und die in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen treten mit Ausnahme des § 7 am 31. Dezember 1989 außer Kraft. § 7 des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 tritt am 31. Dezember 1990 außer Kraft; am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren betreffend die Vorschreibung von Interessentenbeiträgen gemäß § 7 des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 sind nach dessen Bestimmungen durchzuführen. § 7 O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 ist auf die Interessenten jener Gemeinden, die nach dem O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 keine Fremdenverkehrsgemeinden waren, nicht anzuwenden.

(10) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten. Dies gilt auch für die Bestellung des Bewertungsbeirates (§ 36).

(11) Die Verpflichtung, den Interessentenbeitrag einzuzahlen, entsteht auf Grund dieses Gesetzes im ersten Beitragsjahr erst nach schriftlicher Aufforderung durch die Interessentenbeitragsstelle; die eingegangenen Interessentenbeiträge sind unverzüglich weiterzuleiten. Die den Gemeinden nach dem O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 für das Jahr 1990 vorliegenden Aufstellungen über die Interessentenbeiträge sind der Interessentenbeitragsstelle unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.2018
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1§ 51 . JännerTG 1990 in Kraft; die Bestimmungen des § 33, § 34, § 37 bis § 40, § 42 bzwseit 31.12.2018 weggefallen. § 44 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter bis vierter Satz treten jedoch erst mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Nach Ablauf von sechs Monaten ab 1. Jänner 1990 gelten die nach den Bestimmungen des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 errichteten Fremdenverkehrsverbände und Verbändegemeinschaften als aufgelöst. Der auf Grund des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 eingerichtete Landes-Fremdenverkehrsverband besteht als Landesverband für Tourismus in Oberösterreich nach diesem Gesetz weiter.

(3) Das vorhandene Vermögen eines Fremdenverkehrsverbandes geht unter Aufrechterhaltung seiner Widmung für Tourismuszwecke auf jene Gemeinden über, die das Gebiet dieses Verbandes gebildet haben. Hat ein Fremdenverkehrsverband mehrere Gemeinden umfaßt, so ist das Verbandsvermögen auf diese Gemeinden nach dem Verhältnis ihres Aufkommens an Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen im der Auflösung vorangegangenen Kalenderjahr aufzuteilen.

(4) Folgt einem Fremdenverkehrsverband innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß Abs. 2 ein nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichteter Tourismusverband nach, so geht dessen Vermögen auf diesen über. Umfaßt dieser Tourismusverband nur das Gebiet einer Gemeinde, die lediglich einen Teil des Gebietes des aufgelösten Fremdenverkehrsverbandes gebildet hat, so erfolgt die Vermögensübernahme nur in dem Ausmaß, das sich bei einer gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 erfolgenden Aufteilung ergibt. Benützungsrechte gemäß § 14 O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965, die einem Fremdenverkehrsverband im Zeitpunkt seiner Auflösung gemäß Abs. 2 gültig eingeräumt sind, gehen auf den Tourismusverband über, in dessen Gebiet die Liegenschaft liegt. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992)

(5) Das vorhandene Vermögen einer Verbändegemeinschaft (§ 12 O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965) ist auf die ihr angehörenden Fremdenverkehrsverbände und Kurfonds nach dem Verhältnis ihres Aufkommens an Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen im der Auflösung vorangegangenen Kalenderjahr aufzuteilen. Folgt der Verbändegemeinschaft eine Tourismus-Verbändegemeinschaft (§ 26) nach, so gilt Abs. 4 sinngemäß.

(6) Im Fall des Abs. 4 erster Halbsatz sind die Organe der nach diesem Gesetz zu errichtenden Tourismusverbände innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 zu wählen bzw. zu entsenden. Bis zur Wahl der (neuen) Organe haben die auf Grund des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 eingerichteten Organe die entsprechenden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen. Die erstmalige Ermittlung der Stimmgruppen nach § 7 Abs. 3 ist im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches vom Bürgermeister der Tourismusgemeinde, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat, in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 3 und Abs. 4 unter Zugrundelegung der im Jahr 1989 vorgeschriebenen bzw. entrichteten Interessentenbeiträge vorzunehmen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, hat die Berechnung der Stimmgruppen in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 5 zu erfolgen. Die Funktionsperiode der im Falle des Abs. 4 erster Halbsatz und nach § 7 Abs. 5 erstmals gewählten Tourismuskommission endet - abweichend vom § 11 Abs. 1 - mit Ablauf des 31. März 1993. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992)

(7) Die Organe der Tourismusregion nach diesem Gesetz sind innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 zu wählen. Bis zur Wahl der Organe vertritt der Landestourismusdirektor die Tourismusregion nach außen; er hat für die erstmalige Konstituierung der Organe der Tourismusregion zu sorgen; ihm obliegt auch die Einberufung der Delegiertenversammlung und die Durchführung der Wahl der Organe.

(8) Die Funktionsdauer der Organe des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich endet am 31. Dezember 1990. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu zu bestellen bzw. zu wählen.

(9) Das O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 und die in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen treten mit Ausnahme des § 7 am 31. Dezember 1989 außer Kraft. § 7 des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 tritt am 31. Dezember 1990 außer Kraft; am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren betreffend die Vorschreibung von Interessentenbeiträgen gemäß § 7 des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 sind nach dessen Bestimmungen durchzuführen. § 7 O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 ist auf die Interessenten jener Gemeinden, die nach dem O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 keine Fremdenverkehrsgemeinden waren, nicht anzuwenden.

(10) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten. Dies gilt auch für die Bestellung des Bewertungsbeirates (§ 36).

(11) Die Verpflichtung, den Interessentenbeitrag einzuzahlen, entsteht auf Grund dieses Gesetzes im ersten Beitragsjahr erst nach schriftlicher Aufforderung durch die Interessentenbeitragsstelle; die eingegangenen Interessentenbeiträge sind unverzüglich weiterzuleiten. Die den Gemeinden nach dem O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 für das Jahr 1990 vorliegenden Aufstellungen über die Interessentenbeiträge sind der Interessentenbeitragsstelle unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

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