§ 53 Bgld. GVRG Antragslisten

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zum Gemeinderat wahlberechtigten Antragsteller (§ 50 Abs. 2 lit. b) haben in die Antragslisten eigenhändig ihre Unterschrift, ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in leserlicher Schrift einzutragen.Die zum Gemeinderat wahlberechtigten Antragsteller (Paragraph 50, Absatz 2, Litera b,) haben in die Antragslisten eigenhändig ihre Unterschrift, ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 17, der Gemeindewahlordnung 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in leserlicher Schrift einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren und haben auf jedem Blatt zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses,
    2. b)Litera bdie Erklärung, daß über den Gemeinderatsbeschluß die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird.
  3. (3)Absatz 3Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
  4. (4)Absatz 4Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Anzeige über die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (§ 51 Abs. 1) das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Anzeige über die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (Paragraph 51, Absatz eins,) das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
  5. (5)Absatz 5Den Antragslisten ist für jeden Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass der Antragsteller in der Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Gemeinderates wahlberechtigt ist (Anlage 1). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Bestätigung genannte Person vor der zur Führung der Gemeinde-Wählerevidenz zuständigen Gemeinde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dgl.) nachgewiesen hat, die Bestätigung die Angaben über den Antrag auf Volksabstimmung (die Nummer der Antragsliste und die fortlaufende Zahl der Antragsliste) enthält und die Unterschrift der in der Bestätigung genannten Person entweder eigenhändig vor der Gemeinde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so haben die Gemeinden solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 22.12.2022 bis 18.02.2025
  1. (1)Absatz einsDie zum Gemeinderat wahlberechtigten Antragsteller (§ 50 Abs. 2 lit. b) haben in die Antragslisten eigenhändig ihre Unterschrift, ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in leserlicher Schrift einzutragen.Die zum Gemeinderat wahlberechtigten Antragsteller (Paragraph 50, Absatz 2, Litera b,) haben in die Antragslisten eigenhändig ihre Unterschrift, ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 17, der Gemeindewahlordnung 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in leserlicher Schrift einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren und haben auf jedem Blatt zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses,
    2. b)Litera bdie Erklärung, daß über den Gemeinderatsbeschluß die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird.
  3. (3)Absatz 3Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
  4. (4)Absatz 4Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Anzeige über die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (§ 51 Abs. 1) das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Anzeige über die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (Paragraph 51, Absatz eins,) das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
  5. (5)Absatz 5Den Antragslisten ist für jeden Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass der Antragsteller in der Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Gemeinderates wahlberechtigt ist (Anlage 1). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Bestätigung genannte Person vor der zur Führung der Gemeinde-Wählerevidenz zuständigen Gemeinde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dgl.) nachgewiesen hat, die Bestätigung die Angaben über den Antrag auf Volksabstimmung (die Nummer der Antragsliste und die fortlaufende Zahl der Antragsliste) enthält und die Unterschrift der in der Bestätigung genannten Person entweder eigenhändig vor der Gemeinde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so haben die Gemeinden solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen.

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