Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren und haben auf jedem Blatt zu enthalten:
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(3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(4) Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Anzeige über die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (§ 51 Abs. 1) das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
(2) Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren und haben auf jedem Blatt zu enthalten:
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(3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(4) Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Anzeige über die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (§ 51 Abs. 1) das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.