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Wirkung der Volksabstimmung
§ 61. (1) Ist das Verfahren abgeschlossen und haben an der Volksabstimmung mindestens 5040 vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die HälfteHäflte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "“Nein"”, wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluß des Gemeinderates nicht wirksam.
(2) Liegt nach Abschluß des Verfahrens ein Abstimmungsergebnis gemäß Abs. 1 nicht vor, erlangt der der Volksabstimmung unterzogene Beschluß des Gemeinderates frühestens
a) | nach Ablauf des letzten Tages der Einspruchsfrist (§ 41 Abs. 3), wenn kein Einspruch eingebracht wurde, | |||||||||
b) | wenn ein Einspruch eingebracht und § 42 Abs. 3 nicht angewendet wurde, nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung gemäß § 42 Abs. 4 | |||||||||
Geltung. |
Wirkung der Volksabstimmung
§ 61. (1) Ist das Verfahren abgeschlossen und haben an der Volksabstimmung mindestens 5040 vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die HälfteHäflte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "“Nein"”, wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluß des Gemeinderates nicht wirksam.
(2) Liegt nach Abschluß des Verfahrens ein Abstimmungsergebnis gemäß Abs. 1 nicht vor, erlangt der der Volksabstimmung unterzogene Beschluß des Gemeinderates frühestens
a) | nach Ablauf des letzten Tages der Einspruchsfrist (§ 41 Abs. 3), wenn kein Einspruch eingebracht wurde, | |||||||||
b) | wenn ein Einspruch eingebracht und § 42 Abs. 3 nicht angewendet wurde, nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung gemäß § 42 Abs. 4 | |||||||||
Geltung. |