§ 2 TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Fonds hat in Angelegenheiten als Fonds insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. a)Litera aAufgaben im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung (Abs. 2);Aufgaben im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung (Absatz 2,);
    2. b)Litera bdie Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
    3. c)Litera cdie Handhabung des Sanktionsmechanismus nach § 19.die Handhabung des Sanktionsmechanismus nach Paragraph 19,
    Im Fall eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnern hat der Fonds daran mitzuwirken, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Einigung darüber anzustreben, welche Entgelte die Sozialversicherungsträger bei Mehrleistungen der Krankenanstalten an den Fonds zu bezahlen haben. Die Entgelte dürfen das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern ersparten Arztkosten nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds hat im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. a)Litera adie Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender Dokumentationssysteme sowie die landesspezifische Ausformung des in Tirol geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems;
    2. b)Litera bdie Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten (Abs. 4) für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des § 6 leistungspflichtig ist, wobei folgende Abgeltungen zu unterscheiden sind:die Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten (Absatz 4,) für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des Paragraph 6, leistungspflichtig ist, wobei folgende Abgeltungen zu unterscheiden sind:
      1. 1.Ziffer einsdie Abgeltung von stationären Leistungen,
      2. 2.Ziffer 2die Abgeltung von ambulanten Leistungen,
      3. 3.Ziffer 3die Abgeltung von Nebenkosten,
      4. 4.Ziffer 4die sonstige Abgeltung von Betriebsleistungen;
    3. c)Litera cdie Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben einschließlich der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte;
    4. d)Litera ddie Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenanstaltenentlastende Maßnahmen bis zu einem Höchstausmaß von 7 v. H. der dem Fonds nach § 3 lit. a, b, c und d zur Verfügung stehenden Mittel,die Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenanstaltenentlastende Maßnahmen bis zu einem Höchstausmaß von 7 v. H. der dem Fonds nach Paragraph 3, Litera a,, b, c und d zur Verfügung stehenden Mittel,
    5. e)Litera edie ausnahmsweise Abgeltung von stationären Leistungen der Tiroler PRIKRAF-Krankenanstalten für die Dauer eines zusätzlichen Bettenbedarfes bei Pandemien und anderen Krisensituationen für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des § 6 leistungspflichtig ist; dies unter der Voraussetzung, dass die Zuweisung durch eine Fondskrankenanstalt erfolgt.die ausnahmsweise Abgeltung von stationären Leistungen der Tiroler PRIKRAF-Krankenanstalten für die Dauer eines zusätzlichen Bettenbedarfes bei Pandemien und anderen Krisensituationen für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des Paragraph 6, leistungspflichtig ist; dies unter der Voraussetzung, dass die Zuweisung durch eine Fondskrankenanstalt erfolgt.
  3. (2a)Absatz 2 aIm Voranschlag ist ein Teilbetrag der Zuschüsse für krankenanstaltenentlastende Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 lit. d gesondert auszuweisen. Die Höhe des Teilbetrags ist jener Anteil an 15 Millionen Euro, der der Volkszahl des Landes im Verhältnis zur gesamtösterreichischen Volkszahl entspricht; dabei ist jeweils die Volkszahl des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblich.Im Voranschlag ist ein Teilbetrag der Zuschüsse für krankenanstaltenentlastende Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, gesondert auszuweisen. Die Höhe des Teilbetrags ist jener Anteil an 15 Millionen Euro, der der Volkszahl des Landes im Verhältnis zur gesamtösterreichischen Volkszahl entspricht; dabei ist jeweils die Volkszahl des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblich.
  4. (3)Absatz 3Leistungen der Fondskrankenanstalten (Abs. 4), die im stationären und spitalsambulanten Bereich erbracht werden, sind über den Fonds leistungsorientiert durch die nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnden LKF-Gebührenersätze abzurechnen:Leistungen der Fondskrankenanstalten (Absatz 4,), die im stationären und spitalsambulanten Bereich erbracht werden, sind über den Fonds leistungsorientiert durch die nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnden LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
    1. a)Litera aIm LKF-Kernbereich werden auf der Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung die LKF-Punkte für den einzelnen Patienten ermittelt.
    2. b)Litera bBei der landesspezifischen Ausformung des in Tirol geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems nach Abs. 2 lit. a kann unter Berücksichtigung des Vorhaltekostenanteils im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht genommen werden. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:Bei der landesspezifischen Ausformung des in Tirol geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems nach Absatz 2, Litera a, kann unter Berücksichtigung des Vorhaltekostenanteils im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht genommen werden. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:
      1. 1.Ziffer einsZentralversorgung;
      2. 2.Ziffer 2Schwerpunktversorgung;
      3. 3.Ziffer 3Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen;
      4. 4.Ziffer 4Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen.
    Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.
  5. (4)Absatz 4Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich, soweit es sich um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstalten handelt, auf öffentliche Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 lit. a und b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung genannten Arten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie. Diese Krankenanstalten werden im Folgenden als Fondskrankenanstalten bezeichnet.Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich, soweit es sich um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstalten handelt, auf öffentliche Krankenanstalten der im Paragraph eins, Absatz 3, Litera a und b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung genannten Arten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie. Diese Krankenanstalten werden im Folgenden als Fondskrankenanstalten bezeichnet.
  6. (5)Absatz 5Der Fonds hat nähere Regelungen zu den Aufgaben nach Abs. 2 lit. a bis d in Form von Richtlinien zu erlassen.Der Fonds hat nähere Regelungen zu den Aufgaben nach Absatz 2, Litera a bis d in Form von Richtlinien zu erlassen.
  7. (6)Absatz 6Bei der Entscheidung über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach Abs. 2 lit. c ist jedenfalls auf die Vorgaben des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes sowie des diesen ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und der in Umsetzung derselbendesselben erlassenen Detailplanungen Bedacht zu nehmen.Bei der Entscheidung über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach Absatz 2, Litera c, ist jedenfalls auf die Vorgaben des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes sowie des diesen ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und der in Umsetzung derselbendesselben erlassenen Detailplanungen Bedacht zu nehmen.
  8. (7)Absatz 7Die Gesundheitsplattform kann eine Qualitätssicherungskommission für den intra- und den extramuralen Bereich einrichten.
  9. (8)Absatz 8Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes hat die Gesundheitsplattform auf eine einvernehmliche Vorgangsweise hinzuwirken. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich jene Institution zu tragen hat, die sie verursacht hat.

Stand vor dem 06.09.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 06.09.2024
  1. (1)Absatz einsDer Fonds hat in Angelegenheiten als Fonds insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. a)Litera aAufgaben im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung (Abs. 2);Aufgaben im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung (Absatz 2,);
    2. b)Litera bdie Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
    3. c)Litera cdie Handhabung des Sanktionsmechanismus nach § 19.die Handhabung des Sanktionsmechanismus nach Paragraph 19,
    Im Fall eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnern hat der Fonds daran mitzuwirken, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Einigung darüber anzustreben, welche Entgelte die Sozialversicherungsträger bei Mehrleistungen der Krankenanstalten an den Fonds zu bezahlen haben. Die Entgelte dürfen das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern ersparten Arztkosten nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds hat im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. a)Litera adie Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender Dokumentationssysteme sowie die landesspezifische Ausformung des in Tirol geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems;
    2. b)Litera bdie Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten (Abs. 4) für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des § 6 leistungspflichtig ist, wobei folgende Abgeltungen zu unterscheiden sind:die Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten (Absatz 4,) für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des Paragraph 6, leistungspflichtig ist, wobei folgende Abgeltungen zu unterscheiden sind:
      1. 1.Ziffer einsdie Abgeltung von stationären Leistungen,
      2. 2.Ziffer 2die Abgeltung von ambulanten Leistungen,
      3. 3.Ziffer 3die Abgeltung von Nebenkosten,
      4. 4.Ziffer 4die sonstige Abgeltung von Betriebsleistungen;
    3. c)Litera cdie Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben einschließlich der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte;
    4. d)Litera ddie Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenanstaltenentlastende Maßnahmen bis zu einem Höchstausmaß von 7 v. H. der dem Fonds nach § 3 lit. a, b, c und d zur Verfügung stehenden Mittel,die Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenanstaltenentlastende Maßnahmen bis zu einem Höchstausmaß von 7 v. H. der dem Fonds nach Paragraph 3, Litera a,, b, c und d zur Verfügung stehenden Mittel,
    5. e)Litera edie ausnahmsweise Abgeltung von stationären Leistungen der Tiroler PRIKRAF-Krankenanstalten für die Dauer eines zusätzlichen Bettenbedarfes bei Pandemien und anderen Krisensituationen für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des § 6 leistungspflichtig ist; dies unter der Voraussetzung, dass die Zuweisung durch eine Fondskrankenanstalt erfolgt.die ausnahmsweise Abgeltung von stationären Leistungen der Tiroler PRIKRAF-Krankenanstalten für die Dauer eines zusätzlichen Bettenbedarfes bei Pandemien und anderen Krisensituationen für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des Paragraph 6, leistungspflichtig ist; dies unter der Voraussetzung, dass die Zuweisung durch eine Fondskrankenanstalt erfolgt.
  3. (2a)Absatz 2 aIm Voranschlag ist ein Teilbetrag der Zuschüsse für krankenanstaltenentlastende Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 lit. d gesondert auszuweisen. Die Höhe des Teilbetrags ist jener Anteil an 15 Millionen Euro, der der Volkszahl des Landes im Verhältnis zur gesamtösterreichischen Volkszahl entspricht; dabei ist jeweils die Volkszahl des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblich.Im Voranschlag ist ein Teilbetrag der Zuschüsse für krankenanstaltenentlastende Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, gesondert auszuweisen. Die Höhe des Teilbetrags ist jener Anteil an 15 Millionen Euro, der der Volkszahl des Landes im Verhältnis zur gesamtösterreichischen Volkszahl entspricht; dabei ist jeweils die Volkszahl des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblich.
  4. (3)Absatz 3Leistungen der Fondskrankenanstalten (Abs. 4), die im stationären und spitalsambulanten Bereich erbracht werden, sind über den Fonds leistungsorientiert durch die nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnden LKF-Gebührenersätze abzurechnen:Leistungen der Fondskrankenanstalten (Absatz 4,), die im stationären und spitalsambulanten Bereich erbracht werden, sind über den Fonds leistungsorientiert durch die nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnden LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
    1. a)Litera aIm LKF-Kernbereich werden auf der Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung die LKF-Punkte für den einzelnen Patienten ermittelt.
    2. b)Litera bBei der landesspezifischen Ausformung des in Tirol geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems nach Abs. 2 lit. a kann unter Berücksichtigung des Vorhaltekostenanteils im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht genommen werden. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:Bei der landesspezifischen Ausformung des in Tirol geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems nach Absatz 2, Litera a, kann unter Berücksichtigung des Vorhaltekostenanteils im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht genommen werden. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:
      1. 1.Ziffer einsZentralversorgung;
      2. 2.Ziffer 2Schwerpunktversorgung;
      3. 3.Ziffer 3Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen;
      4. 4.Ziffer 4Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen.
    Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.
  5. (4)Absatz 4Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich, soweit es sich um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstalten handelt, auf öffentliche Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 lit. a und b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung genannten Arten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie. Diese Krankenanstalten werden im Folgenden als Fondskrankenanstalten bezeichnet.Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich, soweit es sich um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstalten handelt, auf öffentliche Krankenanstalten der im Paragraph eins, Absatz 3, Litera a und b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung genannten Arten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie. Diese Krankenanstalten werden im Folgenden als Fondskrankenanstalten bezeichnet.
  6. (5)Absatz 5Der Fonds hat nähere Regelungen zu den Aufgaben nach Abs. 2 lit. a bis d in Form von Richtlinien zu erlassen.Der Fonds hat nähere Regelungen zu den Aufgaben nach Absatz 2, Litera a bis d in Form von Richtlinien zu erlassen.
  7. (6)Absatz 6Bei der Entscheidung über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach Abs. 2 lit. c ist jedenfalls auf die Vorgaben des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes sowie des diesen ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und der in Umsetzung derselbendesselben erlassenen Detailplanungen Bedacht zu nehmen.Bei der Entscheidung über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach Absatz 2, Litera c, ist jedenfalls auf die Vorgaben des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes sowie des diesen ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und der in Umsetzung derselbendesselben erlassenen Detailplanungen Bedacht zu nehmen.
  8. (7)Absatz 7Die Gesundheitsplattform kann eine Qualitätssicherungskommission für den intra- und den extramuralen Bereich einrichten.
  9. (8)Absatz 8Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes hat die Gesundheitsplattform auf eine einvernehmliche Vorgangsweise hinzuwirken. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich jene Institution zu tragen hat, die sie verursacht hat.

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