§ 67 Bgld. GVRG Strafbestimmungen

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

sich vorsätzlich mehr als einmal in Antragslisten für eine Volksbefragung (§ 10) oder Volksabstimmung (§ 53) oder in Unterstützungslisten für eine Bürgerinitiative (§ 47) einträgt oder auf einer dieser Listen eine Unterschrift fälscht,

b)

den Verboten der §§ 25 und 58 über die Werbung für die Abstimmung, die Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen zuwiderhandelt,

c)

die Anordnungen des Leiters der Wahlbehörde zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Abstimmungshandlung nicht befolgt (§§ 27 und 58),

d)

Wörter, Bemerkungen oder Zeichen auf Stimmkuverts anbringt (§§ 31 und 58),

e)

unbefugt amtliche Stimmzettel (§§ 32 und 59) oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, wenn keine gerichtlich strafbaresofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung vorliegtbildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. e können die betreffenden Stimmzettel für verfallen erklärt werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

sich vorsätzlich mehr als einmal in Antragslisten für eine Volksbefragung (§ 10) oder Volksabstimmung (§ 53) oder in Unterstützungslisten für eine Bürgerinitiative (§ 47) einträgt oder auf einer dieser Listen eine Unterschrift fälscht,

b)

den Verboten der §§ 25 und 58 über die Werbung für die Abstimmung, die Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen zuwiderhandelt,

c)

die Anordnungen des Leiters der Wahlbehörde zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Abstimmungshandlung nicht befolgt (§§ 27 und 58),

d)

Wörter, Bemerkungen oder Zeichen auf Stimmkuverts anbringt (§§ 31 und 58),

e)

unbefugt amtliche Stimmzettel (§§ 32 und 59) oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, wenn keine gerichtlich strafbaresofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung vorliegtbildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. e können die betreffenden Stimmzettel für verfallen erklärt werden.

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