§ 10 Oö. SHG 1998 § 10

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

(1) Hilfebedürftige haben ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

(2) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinn des Abs. 1 ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung, die Vorbildung und gegebenenfalls die bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit der hilfebedürftigen Person sowie auf ihre familiären Aufgaben, insbesondere auf die geordnete Erziehung ihr gegenüber unterhaltsberechtigter Kinder, die Führung eines Haushaltes oder die Pflege eines AngehörigenEntfallen (Lebensgefährten), Bedacht zu nehmen.

(3) Abs. 1 gilt insbesondere nicht fürAnm:

1.

Hilfebedürftige, die in einer Erwerbsausbildung stehen, wenn sie das 21. Lebensjahr voraussichtlich während des letzten Jahres der Erwerbsausbildung erreichen;

2.

arbeitsunfähige Hilfebedürftige;

3.

Hilfebedürftige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben;

4.

jenen Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind überwiegend selbst pflegt und wegen der Betreuung des Kindes keine Beschäftigung annehmen kann, weil für dieses Kind keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit (Kinderbetreuungseinrichtung oder Tagesmütter oder Tagesväter gemäß §§ 22 Abs. 6 und 32 Oö. JWG) besteht, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes;

5.

Personen, die einen nahen Angehörigen (Lebensgefährten), der Anspruch auf Pflegegeld hat, überwiegend pflegen.

(4) Weigert sich die hilfebedürftige Person trotz bestehender Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen oder sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen, ist die Leistung gemäß § 16 LGBl.Nr. 74/2011zu vermindern, einzustellen oder von vornherein nicht oder nicht zur Gänze zu gewähren, soweit dadurch nicht der Unterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger der hilfebedürftigen Person, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben, gefährdet wird. Bei dieser Entscheidung ist auf die Gründe der Verweigerung und darauf Bedacht zu nehmen, ob die hilfebedürftige Person durch eine stufenweise Reduzierung der Leistung zur Erwerbsausübung motiviert werden kann.)

Stand vor dem 30.09.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.09.2011

(1) Hilfebedürftige haben ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

(2) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinn des Abs. 1 ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung, die Vorbildung und gegebenenfalls die bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit der hilfebedürftigen Person sowie auf ihre familiären Aufgaben, insbesondere auf die geordnete Erziehung ihr gegenüber unterhaltsberechtigter Kinder, die Führung eines Haushaltes oder die Pflege eines AngehörigenEntfallen (Lebensgefährten), Bedacht zu nehmen.

(3) Abs. 1 gilt insbesondere nicht fürAnm:

1.

Hilfebedürftige, die in einer Erwerbsausbildung stehen, wenn sie das 21. Lebensjahr voraussichtlich während des letzten Jahres der Erwerbsausbildung erreichen;

2.

arbeitsunfähige Hilfebedürftige;

3.

Hilfebedürftige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben;

4.

jenen Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind überwiegend selbst pflegt und wegen der Betreuung des Kindes keine Beschäftigung annehmen kann, weil für dieses Kind keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit (Kinderbetreuungseinrichtung oder Tagesmütter oder Tagesväter gemäß §§ 22 Abs. 6 und 32 Oö. JWG) besteht, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes;

5.

Personen, die einen nahen Angehörigen (Lebensgefährten), der Anspruch auf Pflegegeld hat, überwiegend pflegen.

(4) Weigert sich die hilfebedürftige Person trotz bestehender Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen oder sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen, ist die Leistung gemäß § 16 LGBl.Nr. 74/2011zu vermindern, einzustellen oder von vornherein nicht oder nicht zur Gänze zu gewähren, soweit dadurch nicht der Unterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger der hilfebedürftigen Person, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben, gefährdet wird. Bei dieser Entscheidung ist auf die Gründe der Verweigerung und darauf Bedacht zu nehmen, ob die hilfebedürftige Person durch eine stufenweise Reduzierung der Leistung zur Erwerbsausübung motiviert werden kann.)

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