§ 12 TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Gesundheitsplattform obliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Behandlung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Fonds. Die Gesundheitsplattform hat ihre Aufgaben zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. Der Gesundheitsplattform obliegen insbesondere die Aufgaben nach den §§ 2 und 2a.

(2) In der Gesundheitsplattform finden Informationen und Konsultationen insbesondere zu folgenden Gegenständen statt:

a)

Ressourcenplanung im Pflegebereich;

b)

Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) Der Gesundheitsplattform obliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Behandlung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Fonds. Die Gesundheitsplattform hat ihre Aufgaben zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. Der Gesundheitsplattform obliegen insbesondere die Aufgaben nach den §§ 2 und 2a.

(2) In der Gesundheitsplattform finden Informationen und Konsultationen insbesondere zu folgenden Gegenständen statt:

a)

Ressourcenplanung im Pflegebereich;

b)

Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten