§ 12 Oö. SHG 1998

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Persönliche Hilfe ist durch persönliche Betreuung, Unterstützung und Beratung Hilfebedürftiger, erforderlichenfalls auch ihrer Angehörigen (Lebensgefährten), zu leisten (Soziale Dienste).

(2) Persönliche Hilfe kommt insbesondere durch die folgenden Sozialen Dienste in Betracht:

1.

Aktivierende Betreuung und Hilfe. Diese umfaßt insbesondere

a)

Mobile Betreuung und Hilfe,

b)

Soziale Hauskrankenpflege,

c)

Kurzzeitpflege, auch zur Rehabilitation nach einer Anstaltspflege,

d)

Dienste durch teilstationäre Einrichtungen (z. B. durch Tages- oder Nachtpflege),

e)

Verleih von Hilfsmitteln,

f)

Physiotherapie und andere therapeutische Dienste,

g)

Mahlzeitendienste,

h)

Maßnahmen zur Unterstützung von Pflegepersonen,

i)

Maßnahmen zur Tagesbetreuung und Tagesstrukturierung (Tagesheimstätten, Seniorenclubs),

j)

sonstige Hilfen zur Haushaltsweiterführung;

2.

spezifische Wohnformen mit entsprechender fachgerechter Betreuung, insbesondere für:

a)

Frauen und Kinder zur vorübergehenden Unterbringung und zur Bewältigung von Gewalterfahrungen (zB Frauenhäuser),

b)

Wohnungslose,

c)

pflegebedürftige chronisch Kranke;

3.

Familienhilfe sowie Familienarbeit, soweit keine Maßnahme nach dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 in Betracht kommt;

4.

Arbeitsassistenz, Arbeitstraining und Erprobung auf einem Arbeitsplatz, soweit keine Maßnahme nach dem Oö. ChG in Betracht kommt;

5.

besondere Beratung für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind (Schuldnerberatung);

6.

Dienste zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen.

(Anm: LGBl.Nr. 68/2002, 41/2008, 74/2011, 107/2019, 82/2020)

(3) Betreutes Wohnen ist die Leistung von aktivierender Betreuung und Hilfe nach Abs. 2 Z 1 in betreubaren Wohnungen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.09.2020

(1) Persönliche Hilfe ist durch persönliche Betreuung, Unterstützung und Beratung Hilfebedürftiger, erforderlichenfalls auch ihrer Angehörigen (Lebensgefährten), zu leisten (Soziale Dienste).

(2) Persönliche Hilfe kommt insbesondere durch die folgenden Sozialen Dienste in Betracht:

1.

Aktivierende Betreuung und Hilfe. Diese umfaßt insbesondere

a)

Mobile Betreuung und Hilfe,

b)

Soziale Hauskrankenpflege,

c)

Kurzzeitpflege, auch zur Rehabilitation nach einer Anstaltspflege,

d)

Dienste durch teilstationäre Einrichtungen (z. B. durch Tages- oder Nachtpflege),

e)

Verleih von Hilfsmitteln,

f)

Physiotherapie und andere therapeutische Dienste,

g)

Mahlzeitendienste,

h)

Maßnahmen zur Unterstützung von Pflegepersonen,

i)

Maßnahmen zur Tagesbetreuung und Tagesstrukturierung (Tagesheimstätten, Seniorenclubs),

j)

sonstige Hilfen zur Haushaltsweiterführung;

2.

spezifische Wohnformen mit entsprechender fachgerechter Betreuung, insbesondere für:

a)

Frauen und Kinder zur vorübergehenden Unterbringung und zur Bewältigung von Gewalterfahrungen (zB Frauenhäuser),

b)

Wohnungslose,

c)

pflegebedürftige chronisch Kranke;

3.

Familienhilfe sowie Familienarbeit, soweit keine Maßnahme nach dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 in Betracht kommt;

4.

Arbeitsassistenz, Arbeitstraining und Erprobung auf einem Arbeitsplatz, soweit keine Maßnahme nach dem Oö. ChG in Betracht kommt;

5.

besondere Beratung für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind (Schuldnerberatung);

6.

Dienste zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen.

(Anm: LGBl.Nr. 68/2002, 41/2008, 74/2011, 107/2019, 82/2020)

(3) Betreutes Wohnen ist die Leistung von aktivierender Betreuung und Hilfe nach Abs. 2 Z 1 in betreubaren Wohnungen.

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