§ 13 Oö. SHG 1998 § 13

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

Entfallen (1Anm: LGBl.Nr. 74/2011) Als Geldleistungen der sozialen Hilfe kommen einmalige oder laufende Zahlungen in Betracht. Müssen Geldleistungen an Hilfebedürftige zugestellt oder überwiesen werden, trägt die Gebühren der zuständige Träger sozialer Hilfe.

(2) Soziale Hilfe in Form von Sachleistungen kommt nur in Betracht, wenn

1.

der jeweilige Bedarf durch einmalige Hilfen gedeckt werden kann, oder

2.

dadurch den Zielen und Grundsätzen sozialer Hilfe besser entsprochen werden kann als durch andere Leistungsformen. Dies gilt insbesondere, wenn die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist.

Stand vor dem 30.09.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.09.2011

Entfallen (1Anm: LGBl.Nr. 74/2011) Als Geldleistungen der sozialen Hilfe kommen einmalige oder laufende Zahlungen in Betracht. Müssen Geldleistungen an Hilfebedürftige zugestellt oder überwiesen werden, trägt die Gebühren der zuständige Träger sozialer Hilfe.

(2) Soziale Hilfe in Form von Sachleistungen kommt nur in Betracht, wenn

1.

der jeweilige Bedarf durch einmalige Hilfen gedeckt werden kann, oder

2.

dadurch den Zielen und Grundsätzen sozialer Hilfe besser entsprochen werden kann als durch andere Leistungsformen. Dies gilt insbesondere, wenn die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist.

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