§ 16a TGFG Landes-Zielsteuerungskommission

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus 11 Mitgliedern. Ihr gehören an:

a)

die drei Mitglieder der Landesregierung nach § 10 Abs. 1 lit. a, der Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach § 10 Abs. 1 lit. a und das Mitglied nach § 10 Abs. 1 lit. e, als Kurie des Landes;

b)

fünf Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung als Kurie der Sozialversicherung; diese sind entsprechend den Vorgaben nach § 10 Abs. 1 lit. b vorzuschlagen;

c)

ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes.

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestimmungen nach § 10 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 11 sinngemäß anzuwenden sind.

  1. (1)Absatz einsDie Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus 13 Mitgliedern. Ihr gehören an:
    1. a)Litera adie drei Mitglieder der Landesregierung nach § 10 Abs. 1 lit. a, der Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach § 10 Abs. 1 lit. a und das Mitglied nach § 10 Abs. 1 lit. e sowie ein weiteres Mitglied auf Vorschlag der Landesregierung, als Kurie des Landes;die drei Mitglieder der Landesregierung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,, der Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und das Mitglied nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera e, sowie ein weiteres Mitglied auf Vorschlag der Landesregierung, als Kurie des Landes;
    2. b)Litera bsechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung als Kurie der Sozialversicherung; diese sind entsprechend den Vorgaben nach § 10 Abs. 1 lit. b vorzuschlagen;sechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung als Kurie der Sozialversicherung; diese sind entsprechend den Vorgaben nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, vorzuschlagen;
    3. c)Litera cein Mitglied auf Vorschlag des Bundes.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestimmungen nach § 10 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 11 sinngemäß anzuwenden sind.Die Mitglieder nach Absatz eins, Litera b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestimmungen nach Paragraph 10, Absatz 2,, 3, 4 und 5 sowie Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden sind.

Stand vor dem 06.09.2024

In Kraft vom 01.01.2020 bis 06.09.2024
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus 11 Mitgliedern. Ihr gehören an:

a)

die drei Mitglieder der Landesregierung nach § 10 Abs. 1 lit. a, der Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach § 10 Abs. 1 lit. a und das Mitglied nach § 10 Abs. 1 lit. e, als Kurie des Landes;

b)

fünf Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung als Kurie der Sozialversicherung; diese sind entsprechend den Vorgaben nach § 10 Abs. 1 lit. b vorzuschlagen;

c)

ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes.

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestimmungen nach § 10 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 11 sinngemäß anzuwenden sind.

  1. (1)Absatz einsDie Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus 13 Mitgliedern. Ihr gehören an:
    1. a)Litera adie drei Mitglieder der Landesregierung nach § 10 Abs. 1 lit. a, der Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach § 10 Abs. 1 lit. a und das Mitglied nach § 10 Abs. 1 lit. e sowie ein weiteres Mitglied auf Vorschlag der Landesregierung, als Kurie des Landes;die drei Mitglieder der Landesregierung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,, der Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und das Mitglied nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera e, sowie ein weiteres Mitglied auf Vorschlag der Landesregierung, als Kurie des Landes;
    2. b)Litera bsechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung als Kurie der Sozialversicherung; diese sind entsprechend den Vorgaben nach § 10 Abs. 1 lit. b vorzuschlagen;sechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung als Kurie der Sozialversicherung; diese sind entsprechend den Vorgaben nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, vorzuschlagen;
    3. c)Litera cein Mitglied auf Vorschlag des Bundes.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestimmungen nach § 10 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 11 sinngemäß anzuwenden sind.Die Mitglieder nach Absatz eins, Litera b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestimmungen nach Paragraph 10, Absatz 2,, 3, 4 und 5 sowie Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden sind.

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