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(1) Hilfebedürftigen, die trotz entsprechender BemühungenEntfallen (§ 10) keine Erwerbsmöglichkeit finden, kann an Stelle sozialer Hilfe in Form laufender Geldleistungen (Sachleistungen gemäßAnm: § 13 Abs. 2 Z 2LGBl.Nr. 74/2011) Hilfe zur Arbeit angeboten werden, sofern damit den Zielen und Grundsätzen sozialer Hilfe besser entsprochen und eine (Wieder-)Eingliederung der hilfebedürftigen Person in das Arbeitsleben erleichtert wird.
(3) Arbeitsmöglichkeiten nach Abs. 2 dürfen Hilfebedürftigen nicht auf Dauer zur Verfügung gestellt werden und deren Arbeitskraft wöchentlich höchstens im Ausmaß von zwei Dritteln der gesetzlichen Normalarbeitszeit in Anspruch nehmen.
(4) Hilfebedürftige nach Abs. 1 sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen. Bestehen für die Entlohnung einer bestimmten Arbeitsleistung keine zwingenden Vorschriften, ist das für vergleichbare Tätigkeiten gebührende Mindestentgelt zu bezahlen. Die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Ein Freibetrag gemäß § 9 Abs. 2 ist einzuräumen.
(1) Hilfebedürftigen, die trotz entsprechender BemühungenEntfallen (§ 10) keine Erwerbsmöglichkeit finden, kann an Stelle sozialer Hilfe in Form laufender Geldleistungen (Sachleistungen gemäßAnm: § 13 Abs. 2 Z 2LGBl.Nr. 74/2011) Hilfe zur Arbeit angeboten werden, sofern damit den Zielen und Grundsätzen sozialer Hilfe besser entsprochen und eine (Wieder-)Eingliederung der hilfebedürftigen Person in das Arbeitsleben erleichtert wird.
(3) Arbeitsmöglichkeiten nach Abs. 2 dürfen Hilfebedürftigen nicht auf Dauer zur Verfügung gestellt werden und deren Arbeitskraft wöchentlich höchstens im Ausmaß von zwei Dritteln der gesetzlichen Normalarbeitszeit in Anspruch nehmen.
(4) Hilfebedürftige nach Abs. 1 sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen. Bestehen für die Entlohnung einer bestimmten Arbeitsleistung keine zwingenden Vorschriften, ist das für vergleichbare Tätigkeiten gebührende Mindestentgelt zu bezahlen. Die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Ein Freibetrag gemäß § 9 Abs. 2 ist einzuräumen.