§ 14 Oö. SHG 1998 § 14

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

(1) Hilfebedürftigen, die trotz entsprechender BemühungenEntfallen (§ 10) keine Erwerbsmöglichkeit finden, kann an Stelle sozialer Hilfe in Form laufender Geldleistungen (Sachleistungen gemäßAnm: § 13 Abs. 2 Z 2LGBl.Nr. 74/2011) Hilfe zur Arbeit angeboten werden, sofern damit den Zielen und Grundsätzen sozialer Hilfe besser entsprochen und eine (Wieder-)Eingliederung der hilfebedürftigen Person in das Arbeitsleben erleichtert wird.

(2) Die regionalen Träger (§ 29 Z 2) haben als Träger von Privatrechten in angemessenem Ausmaß für geeignete, den besonderen Bedürfnissen und Fähigkeiten Hilfebedürftiger im Sinn des Abs. 1 Rechnung tragende Arbeitsmöglichkeiten vorzusorgen oder solche zu fördern.

(3) Arbeitsmöglichkeiten nach Abs. 2 dürfen Hilfebedürftigen nicht auf Dauer zur Verfügung gestellt werden und deren Arbeitskraft wöchentlich höchstens im Ausmaß von zwei Dritteln der gesetzlichen Normalarbeitszeit in Anspruch nehmen.

(4) Hilfebedürftige nach Abs. 1 sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen. Bestehen für die Entlohnung einer bestimmten Arbeitsleistung keine zwingenden Vorschriften, ist das für vergleichbare Tätigkeiten gebührende Mindestentgelt zu bezahlen. Die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Ein Freibetrag gemäß § 9 Abs. 2 ist einzuräumen.

Stand vor dem 30.09.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.09.2011

(1) Hilfebedürftigen, die trotz entsprechender BemühungenEntfallen (§ 10) keine Erwerbsmöglichkeit finden, kann an Stelle sozialer Hilfe in Form laufender Geldleistungen (Sachleistungen gemäßAnm: § 13 Abs. 2 Z 2LGBl.Nr. 74/2011) Hilfe zur Arbeit angeboten werden, sofern damit den Zielen und Grundsätzen sozialer Hilfe besser entsprochen und eine (Wieder-)Eingliederung der hilfebedürftigen Person in das Arbeitsleben erleichtert wird.

(2) Die regionalen Träger (§ 29 Z 2) haben als Träger von Privatrechten in angemessenem Ausmaß für geeignete, den besonderen Bedürfnissen und Fähigkeiten Hilfebedürftiger im Sinn des Abs. 1 Rechnung tragende Arbeitsmöglichkeiten vorzusorgen oder solche zu fördern.

(3) Arbeitsmöglichkeiten nach Abs. 2 dürfen Hilfebedürftigen nicht auf Dauer zur Verfügung gestellt werden und deren Arbeitskraft wöchentlich höchstens im Ausmaß von zwei Dritteln der gesetzlichen Normalarbeitszeit in Anspruch nehmen.

(4) Hilfebedürftige nach Abs. 1 sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen. Bestehen für die Entlohnung einer bestimmten Arbeitsleistung keine zwingenden Vorschriften, ist das für vergleichbare Tätigkeiten gebührende Mindestentgelt zu bezahlen. Die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Ein Freibetrag gemäß § 9 Abs. 2 ist einzuräumen.

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