§ 1 VBO 1995

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für Personen, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (Vertragsbedienstete), sofern dieses Dienstverhältnis

1.

vor dem 1. Jänner 2018 oder

2.

unmittelbar nach Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien durch Austritt gemäß § 73 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. Nr. 56,

begründet wurde.

(2) Dieses Gesetz gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, nicht für

1.

die Personen, für die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, oder das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, gilt;

2.

die in Art. 14 Abs. 2 und in Art. 14 a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b B-VG genannten Lehrer und Erzieher;

3.

die Lehrer der Musiklehranstalten der Stadt Wien;

4.

die Bediensteten des Landwirtschaftsbetriebes;

5.

die Forstarbeiter des Forstwirtschaftsbetriebes;

6.

die Aushilfs- und Saisonbediensteten;

7.

die Lehrlinge;

8.

die Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden,

9.

Personen, die nach dem 31. Dezember 2017 unmittelbar nach Absolvierung eines Verwaltungspraktikums gemäß § 49a einer Modellstelle gemäß § 8 des Wiener Bedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 33/2017, zugeordnet wurden.

(3) Bei Anwendung dieses Gesetzes sind im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung "die Vertragsbedienstete" und die entsprechenden weiblichen Funktionsbezeichnungen (zB Leiterin, Vorgesetzte) zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für Personen, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (Vertragsbedienstete), sofern dieses DienstverhältnisDieses Gesetz gilt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, für Personen, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (Vertragsbedienstete), sofern dieses Dienstverhältnis
    1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner 2018 oder
    2. 2.Ziffer 2unmittelbar nach Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien durch Austritt gemäß § 73 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. Nr. 56, unmittelbar nach Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien durch Austritt gemäß Paragraph 73, der Dienstordnung 1994 – DO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 56,
    begründet wurde.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, nicht für
    1. 1.Ziffer einsdie Personen, für die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, oder das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, gilt;die Personen, für die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, oder das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, gilt;
    2. 2.Ziffer 2die in Art. 14 Abs. 2 und in Art. 14 a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b B-VG genannten Lehrer und Erzieher;die in Artikel 14, Absatz 2 und in Artikel 14, a Absatz 2, Litera e und Absatz 3, Litera b, B-VG genannten Lehrer und Erzieher;
    3. 3.Ziffer 3die Lehrer der Musiklehranstalten der Stadt Wien;
    4. 4.Ziffer 4die Bediensteten des Landwirtschaftsbetriebes;
    5. 5.Ziffer 5die Forstarbeiter des Forstwirtschaftsbetriebes;
    6. 6.Ziffer 6die Aushilfs- und Saisonbediensteten;
    7. 7.Ziffer 7die Lehrlinge;
    8. 8.Ziffer 8die Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden,
    9. 9.Ziffer 9Personen, die nach dem 31. Dezember 2017 unmittelbar nach Absolvierung eines Verwaltungspraktikums gemäß § 49a in einer vor dem Inkrafttreten der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung einer Modellstelle gemäß § 8 des Wiener Bedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 33/2017, zugeordnet wurden.Personen, die nach dem 31. Dezember 2017 unmittelbar nach Absolvierung eines Verwaltungspraktikums gemäß Paragraph 49 a, in einer vor dem Inkrafttreten der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung einer Modellstelle gemäß Paragraph 8, des Wiener Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2017,, zugeordnet wurden.
  3. (3)Absatz 3Bei Anwendung dieses Gesetzes sind im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung "die Vertragsbedienstete" und die entsprechenden weiblichen Funktionsbezeichnungen (zB Leiterin, Vorgesetzte) zu verwenden.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.07.2023
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für Personen, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (Vertragsbedienstete), sofern dieses Dienstverhältnis

1.

vor dem 1. Jänner 2018 oder

2.

unmittelbar nach Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien durch Austritt gemäß § 73 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. Nr. 56,

begründet wurde.

(2) Dieses Gesetz gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, nicht für

1.

die Personen, für die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, oder das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, gilt;

2.

die in Art. 14 Abs. 2 und in Art. 14 a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b B-VG genannten Lehrer und Erzieher;

3.

die Lehrer der Musiklehranstalten der Stadt Wien;

4.

die Bediensteten des Landwirtschaftsbetriebes;

5.

die Forstarbeiter des Forstwirtschaftsbetriebes;

6.

die Aushilfs- und Saisonbediensteten;

7.

die Lehrlinge;

8.

die Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden,

9.

Personen, die nach dem 31. Dezember 2017 unmittelbar nach Absolvierung eines Verwaltungspraktikums gemäß § 49a einer Modellstelle gemäß § 8 des Wiener Bedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 33/2017, zugeordnet wurden.

(3) Bei Anwendung dieses Gesetzes sind im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung "die Vertragsbedienstete" und die entsprechenden weiblichen Funktionsbezeichnungen (zB Leiterin, Vorgesetzte) zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für Personen, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (Vertragsbedienstete), sofern dieses DienstverhältnisDieses Gesetz gilt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, für Personen, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (Vertragsbedienstete), sofern dieses Dienstverhältnis
    1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner 2018 oder
    2. 2.Ziffer 2unmittelbar nach Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien durch Austritt gemäß § 73 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. Nr. 56, unmittelbar nach Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien durch Austritt gemäß Paragraph 73, der Dienstordnung 1994 – DO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 56,
    begründet wurde.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, nicht für
    1. 1.Ziffer einsdie Personen, für die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, oder das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, gilt;die Personen, für die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, oder das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, gilt;
    2. 2.Ziffer 2die in Art. 14 Abs. 2 und in Art. 14 a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b B-VG genannten Lehrer und Erzieher;die in Artikel 14, Absatz 2 und in Artikel 14, a Absatz 2, Litera e und Absatz 3, Litera b, B-VG genannten Lehrer und Erzieher;
    3. 3.Ziffer 3die Lehrer der Musiklehranstalten der Stadt Wien;
    4. 4.Ziffer 4die Bediensteten des Landwirtschaftsbetriebes;
    5. 5.Ziffer 5die Forstarbeiter des Forstwirtschaftsbetriebes;
    6. 6.Ziffer 6die Aushilfs- und Saisonbediensteten;
    7. 7.Ziffer 7die Lehrlinge;
    8. 8.Ziffer 8die Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden,
    9. 9.Ziffer 9Personen, die nach dem 31. Dezember 2017 unmittelbar nach Absolvierung eines Verwaltungspraktikums gemäß § 49a in einer vor dem Inkrafttreten der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung einer Modellstelle gemäß § 8 des Wiener Bedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 33/2017, zugeordnet wurden.Personen, die nach dem 31. Dezember 2017 unmittelbar nach Absolvierung eines Verwaltungspraktikums gemäß Paragraph 49 a, in einer vor dem Inkrafttreten der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung einer Modellstelle gemäß Paragraph 8, des Wiener Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2017,, zugeordnet wurden.
  3. (3)Absatz 3Bei Anwendung dieses Gesetzes sind im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung "die Vertragsbedienstete" und die entsprechenden weiblichen Funktionsbezeichnungen (zB Leiterin, Vorgesetzte) zu verwenden.

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