§ 16 Oö. SHG 1998 § 16

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt durch laufende monatliche Geldleistungen, soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch nicht Hilfe zur Arbeit geleistet wird.

(2) Zur Bemessung laufender monatlicher Geldleistungen hat die Landesregierung durch Verordnung Richtsätze so festzusetzen, daß mit dem jeweiligen Betrag die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse im Rahmen des LebensunterhaltsEntfallen (Anm: § 7 Abs. 2LGBl.Nr. 74/2011), ausgenommen der Aufwand für die Unterkunft, unter Berücksichtigung einer durch eine gemeinsame Haushaltsführung erzielbaren Einsparung gedeckt werden können.

(3) Richtsätze nach Abs. 2 sind jedenfalls festzusetzen für

1.

Hilfebedürftige, die

a)

nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben (Alleinstehende),

b)

in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,

c)

das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei anderen Personen als den Eltern bzw. einem Elternteil in Pflege sind (Kinder in fremder Pflege);

2.

Hilfebedürftige, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder ihrer familiären Situation (§ 10 Abs. 3 Z 2 bis 5) voraussichtlich für längere Zeit oder im Zusammenhang mit einer Hilfe bei Gewalt durch Angehörige nach § 20 auf die Leistung sozialer Hilfe angewiesen sind;

3.

einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse Hilfebedürftiger, denen zur Deckung des Lebensunterhaltes Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 15) geleistet wird. Die Höhe dieses Betrages darf 20% des Richtsatzes nach Abs. 3 Z 1 lit. a nicht überschreiten.

(4) Zusätzlich zu laufenden monatlichen Geldleistungen ist in den Monaten Februar, Mai, August und November je eine Sonderzahlung in der halben Höhe des anzuwendenden Richtsatzes zu leisten. Ein Einkommen, das die hilfebedürftige Person öfter als zwölfmal pro Jahr erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

(5) Ein vertretbarer Aufwand für die Unterbringung des Hilfeempfängers ist zu decken, wenn das Einkommen den Richtsatz nicht erreicht oder wenn das den Richtsatz übersteigende Einkommen zur Deckung nicht ausreicht. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes erlassen.

(6) Die Zuerkennung von laufenden monatlichen Geldleistungen und Sonderzahlungen nach Abs. 4 schließt andere Leistungen sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt im Einzelfall nicht aus. Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungen in welchem Ausmaß in einem solchen Fall erbracht werden können. Dabei ist davon auszugehen, daß der Lebensunterhalt in der Regel mit Leistungen in der Höhe der in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen vergleichbaren Richtsätze ausreichend sichergestellt ist.

(7) Werden Geldleistungen nach Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 bis 6 von der hilfebedürftigen Person trotz wiederholter Information über die Rechtsfolgen nicht zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam verwendet, können diese Leistungen auch in Teilbeträgen ausbezahlt werden, soweit nicht deren Ersatz durch Sachleistungen möglich ist (§ 13 Abs. 2 Z 2). Das Geld nach Abs. 3 Z 3 kann einschließlich dazugehöriger Sonderzahlungen nach Abs. 4 insoweit einbehalten werden, als dessen Verwendung durch oder für die hilfebedürftige Person nicht gewährleistet ist.

(8) Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um der hilfebedürftigen Person Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen und sie von der Leistung sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt unabhängig zu machen.

(9) Auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 30.09.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.09.2011

(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt durch laufende monatliche Geldleistungen, soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch nicht Hilfe zur Arbeit geleistet wird.

(2) Zur Bemessung laufender monatlicher Geldleistungen hat die Landesregierung durch Verordnung Richtsätze so festzusetzen, daß mit dem jeweiligen Betrag die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse im Rahmen des LebensunterhaltsEntfallen (Anm: § 7 Abs. 2LGBl.Nr. 74/2011), ausgenommen der Aufwand für die Unterkunft, unter Berücksichtigung einer durch eine gemeinsame Haushaltsführung erzielbaren Einsparung gedeckt werden können.

(3) Richtsätze nach Abs. 2 sind jedenfalls festzusetzen für

1.

Hilfebedürftige, die

a)

nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben (Alleinstehende),

b)

in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,

c)

das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei anderen Personen als den Eltern bzw. einem Elternteil in Pflege sind (Kinder in fremder Pflege);

2.

Hilfebedürftige, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder ihrer familiären Situation (§ 10 Abs. 3 Z 2 bis 5) voraussichtlich für längere Zeit oder im Zusammenhang mit einer Hilfe bei Gewalt durch Angehörige nach § 20 auf die Leistung sozialer Hilfe angewiesen sind;

3.

einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse Hilfebedürftiger, denen zur Deckung des Lebensunterhaltes Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 15) geleistet wird. Die Höhe dieses Betrages darf 20% des Richtsatzes nach Abs. 3 Z 1 lit. a nicht überschreiten.

(4) Zusätzlich zu laufenden monatlichen Geldleistungen ist in den Monaten Februar, Mai, August und November je eine Sonderzahlung in der halben Höhe des anzuwendenden Richtsatzes zu leisten. Ein Einkommen, das die hilfebedürftige Person öfter als zwölfmal pro Jahr erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

(5) Ein vertretbarer Aufwand für die Unterbringung des Hilfeempfängers ist zu decken, wenn das Einkommen den Richtsatz nicht erreicht oder wenn das den Richtsatz übersteigende Einkommen zur Deckung nicht ausreicht. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes erlassen.

(6) Die Zuerkennung von laufenden monatlichen Geldleistungen und Sonderzahlungen nach Abs. 4 schließt andere Leistungen sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt im Einzelfall nicht aus. Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungen in welchem Ausmaß in einem solchen Fall erbracht werden können. Dabei ist davon auszugehen, daß der Lebensunterhalt in der Regel mit Leistungen in der Höhe der in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen vergleichbaren Richtsätze ausreichend sichergestellt ist.

(7) Werden Geldleistungen nach Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 bis 6 von der hilfebedürftigen Person trotz wiederholter Information über die Rechtsfolgen nicht zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam verwendet, können diese Leistungen auch in Teilbeträgen ausbezahlt werden, soweit nicht deren Ersatz durch Sachleistungen möglich ist (§ 13 Abs. 2 Z 2). Das Geld nach Abs. 3 Z 3 kann einschließlich dazugehöriger Sonderzahlungen nach Abs. 4 insoweit einbehalten werden, als dessen Verwendung durch oder für die hilfebedürftige Person nicht gewährleistet ist.

(8) Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um der hilfebedürftigen Person Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen und sie von der Leistung sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt unabhängig zu machen.

(9) Auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch.

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