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(2) Als Hilfen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
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(3) Bei der Leistung von Hilfe zur Pflege ist die Individualität und Integrität des Menschen, das Recht auf Selbstbestimmung, die Förderung individueller Fähigkeiten und der Ausgleich nicht behebbarer Beeinträchtigungen sowie die Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, religiöser, familiärer und sozialer Bedürfnisse zu beachten.
(4) Hilfe zur Pflege umfaßt auch die geeignete Beratung, Schulung und sonstige Unterstützung Angehöriger oder anderer Personen, die an der Betreuung und Hilfe der hilfebedürftigen Person mitwirken (Pflegepersonen) oder dadurch zur Mitwirkung angeregt werden können. In sozialen Härtefällen können auch Maßnahmen zur Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen getroffen werden.
(5) Sofern
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(2) Als Hilfen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
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(3) Bei der Leistung von Hilfe zur Pflege ist die Individualität und Integrität des Menschen, das Recht auf Selbstbestimmung, die Förderung individueller Fähigkeiten und der Ausgleich nicht behebbarer Beeinträchtigungen sowie die Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, religiöser, familiärer und sozialer Bedürfnisse zu beachten.
(4) Hilfe zur Pflege umfaßt auch die geeignete Beratung, Schulung und sonstige Unterstützung Angehöriger oder anderer Personen, die an der Betreuung und Hilfe der hilfebedürftigen Person mitwirken (Pflegepersonen) oder dadurch zur Mitwirkung angeregt werden können. In sozialen Härtefällen können auch Maßnahmen zur Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen getroffen werden.
(5) Sofern
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