§ 17 Oö. SHG 1998

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Hilfe zur Pflege umfaßt alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe bedürfen.

(2) Als Hilfen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

1.

Maßnahmen der aktivierenden Betreuung und Hilfe gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a bis g;

2.

Hilfe in stationären Einrichtungen;

3.

Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke.

(3) Bei der Leistung von Hilfe zur Pflege ist die Individualität und Integrität des Menschen, das Recht auf Selbstbestimmung, die Förderung individueller Fähigkeiten und der Ausgleich nicht behebbarer Beeinträchtigungen sowie die Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, religiöser, familiärer und sozialer Bedürfnisse zu beachten.

(4) Hilfe zur Pflege umfaßt auch die geeignete Beratung, Schulung und sonstige Unterstützung Angehöriger oder anderer Personen, die an der Betreuung und Hilfe der hilfebedürftigen Person mitwirken (Pflegepersonen) oder dadurch zur Mitwirkung angeregt werden können. In sozialen Härtefällen können auch Maßnahmen zur Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen getroffen werden.

(5) Sofern

1.

eine hilfesuchende Person vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder besonderer Pflege bedarf,

2.

der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß § 12 abgedeckt werden kann und

3.

die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt,

besteht auf Hilfe in stationären Einrichtungen und Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke ein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

  1. (1)Absatz einsDie Hilfe zur Pflege umfaßt alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe bedürfen.
  2. (2)Absatz 2Als Hilfen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:Als Hilfen nach Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen der aktivierenden Betreuung und Hilfe gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a bis g;Maßnahmen der aktivierenden Betreuung und Hilfe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis g;
    2. 2.Ziffer 2Hilfe in stationären Einrichtungen;
    3. 3.Ziffer 3Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke.
  3. (3)Absatz 3Bei der Leistung von Hilfe zur Pflege ist die Individualität und Integrität des Menschen, das Recht auf Selbstbestimmung, die Förderung individueller Fähigkeiten und der Ausgleich nicht behebbarer Beeinträchtigungen sowie die Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, religiöser, familiärer und sozialer Bedürfnisse zu beachten.
  4. (4)Absatz 4Hilfe zur Pflege umfaßt auch die geeignete Beratung, Schulung und sonstige Unterstützung Angehöriger oder anderer Personen, die an der Betreuung und Hilfe der hilfebedürftigen Person mitwirken (Pflegepersonen) oder dadurch zur Mitwirkung angeregt werden können. In sozialen Härtefällen können auch Maßnahmen zur Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen getroffen werden.
  5. (5)Absatz 5Sofern
    1. 1.Ziffer einseine hilfesuchende Person vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder besonderer Pflege bedarf,
    2. 2.Ziffer 2der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß § 12 abgedeckt werden kann undder Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß Paragraph 12, abgedeckt werden kann und
    3. 3.Ziffer 3die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt,
    besteht auf Hilfe in stationären Einrichtungen und Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke ein Rechtsanspruch. Die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 sowie die Dringlichkeit der Hilfe in stationären Einrichtungen sind unter Beiziehung des regionalen Trägers sozialer Hilfe festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 39/2018, 91/2024)besteht auf Hilfe in stationären Einrichtungen und Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke ein Rechtsanspruch. Die Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 sowie die Dringlichkeit der Hilfe in stationären Einrichtungen sind unter Beiziehung des regionalen Trägers sozialer Hilfe festzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2018, 91/2024)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2024
(1) Die Hilfe zur Pflege umfaßt alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe bedürfen.

(2) Als Hilfen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

1.

Maßnahmen der aktivierenden Betreuung und Hilfe gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a bis g;

2.

Hilfe in stationären Einrichtungen;

3.

Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke.

(3) Bei der Leistung von Hilfe zur Pflege ist die Individualität und Integrität des Menschen, das Recht auf Selbstbestimmung, die Förderung individueller Fähigkeiten und der Ausgleich nicht behebbarer Beeinträchtigungen sowie die Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, religiöser, familiärer und sozialer Bedürfnisse zu beachten.

(4) Hilfe zur Pflege umfaßt auch die geeignete Beratung, Schulung und sonstige Unterstützung Angehöriger oder anderer Personen, die an der Betreuung und Hilfe der hilfebedürftigen Person mitwirken (Pflegepersonen) oder dadurch zur Mitwirkung angeregt werden können. In sozialen Härtefällen können auch Maßnahmen zur Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen getroffen werden.

(5) Sofern

1.

eine hilfesuchende Person vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder besonderer Pflege bedarf,

2.

der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß § 12 abgedeckt werden kann und

3.

die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt,

besteht auf Hilfe in stationären Einrichtungen und Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke ein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

  1. (1)Absatz einsDie Hilfe zur Pflege umfaßt alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe bedürfen.
  2. (2)Absatz 2Als Hilfen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:Als Hilfen nach Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen der aktivierenden Betreuung und Hilfe gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a bis g;Maßnahmen der aktivierenden Betreuung und Hilfe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis g;
    2. 2.Ziffer 2Hilfe in stationären Einrichtungen;
    3. 3.Ziffer 3Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke.
  3. (3)Absatz 3Bei der Leistung von Hilfe zur Pflege ist die Individualität und Integrität des Menschen, das Recht auf Selbstbestimmung, die Förderung individueller Fähigkeiten und der Ausgleich nicht behebbarer Beeinträchtigungen sowie die Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, religiöser, familiärer und sozialer Bedürfnisse zu beachten.
  4. (4)Absatz 4Hilfe zur Pflege umfaßt auch die geeignete Beratung, Schulung und sonstige Unterstützung Angehöriger oder anderer Personen, die an der Betreuung und Hilfe der hilfebedürftigen Person mitwirken (Pflegepersonen) oder dadurch zur Mitwirkung angeregt werden können. In sozialen Härtefällen können auch Maßnahmen zur Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen getroffen werden.
  5. (5)Absatz 5Sofern
    1. 1.Ziffer einseine hilfesuchende Person vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder besonderer Pflege bedarf,
    2. 2.Ziffer 2der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß § 12 abgedeckt werden kann undder Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß Paragraph 12, abgedeckt werden kann und
    3. 3.Ziffer 3die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt,
    besteht auf Hilfe in stationären Einrichtungen und Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke ein Rechtsanspruch. Die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 sowie die Dringlichkeit der Hilfe in stationären Einrichtungen sind unter Beiziehung des regionalen Trägers sozialer Hilfe festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 39/2018, 91/2024)besteht auf Hilfe in stationären Einrichtungen und Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke ein Rechtsanspruch. Die Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 sowie die Dringlichkeit der Hilfe in stationären Einrichtungen sind unter Beiziehung des regionalen Trägers sozialer Hilfe festzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2018, 91/2024)

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