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(1) Die Hilfe zur Pflege umfaßt alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe bedürfen.
(2) Als Hilfen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
1. | Maßnahmen der aktivierenden Betreuung und Hilfe gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a bis g; | |||||||||
2. | Hilfe in stationären Einrichtungen; | |||||||||
3. | Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke. |
(3) Bei der Leistung von Hilfe zur Pflege ist die Individualität und Integrität des Menschen, das Recht auf Selbstbestimmung, die Förderung individueller Fähigkeiten und der Ausgleich nicht behebbarer Beeinträchtigungen sowie die Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, religiöser, familiärer und sozialer Bedürfnisse zu beachten.
(4) Hilfe zur Pflege umfaßt auch die geeignete Beratung, Schulung und sonstige Unterstützung Angehöriger oder anderer Personen, die an der Betreuung und Hilfe der hilfebedürftigen Person mitwirken (Pflegepersonen) oder dadurch zur Mitwirkung angeregt werden können. In sozialen Härtefällen können auch Maßnahmen zur Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen getroffen werden.
(5) Sofern der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß § 12 abgedeckt werden kann und die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt, besteht auf folgende Hilfen zur Pflege ein Rechtsanspruch:
1. |
| |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt, | |||||||||
besteht auf Hilfe in stationären Einrichtungen und Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke ein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018) |
(1) Die Hilfe zur Pflege umfaßt alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe bedürfen.
(2) Als Hilfen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
1. | Maßnahmen der aktivierenden Betreuung und Hilfe gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a bis g; | |||||||||
2. | Hilfe in stationären Einrichtungen; | |||||||||
3. | Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke. |
(3) Bei der Leistung von Hilfe zur Pflege ist die Individualität und Integrität des Menschen, das Recht auf Selbstbestimmung, die Förderung individueller Fähigkeiten und der Ausgleich nicht behebbarer Beeinträchtigungen sowie die Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, religiöser, familiärer und sozialer Bedürfnisse zu beachten.
(4) Hilfe zur Pflege umfaßt auch die geeignete Beratung, Schulung und sonstige Unterstützung Angehöriger oder anderer Personen, die an der Betreuung und Hilfe der hilfebedürftigen Person mitwirken (Pflegepersonen) oder dadurch zur Mitwirkung angeregt werden können. In sozialen Härtefällen können auch Maßnahmen zur Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen getroffen werden.
(5) Sofern der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß § 12 abgedeckt werden kann und die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt, besteht auf folgende Hilfen zur Pflege ein Rechtsanspruch:
1. |
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2. |
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3. | die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt, | |||||||||
besteht auf Hilfe in stationären Einrichtungen und Hilfe in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke ein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018) |