§ 18 TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Vorsitzende hat die Träger der Sozialversicherung laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte zu informieren.

(2) Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur über den Stand der Entwicklung im Zusammenhang mit der Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) und im Zusammenhang mit der Schaffung, Umsetzung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zu berichten.

(3) Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur standardisierte Berichte über die Gebarung des Fonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlages und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln.

(4) Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur über die Erfüllung der Rahmenvorgaben im Bereich der Mitwirkung am Nahtstellenmanagement zu berichten.

(5) Die Träger der Kranken- und Unfallfürsorge (§ 6) haben für die gemeinsame Beobachtung, Planung, Steuerung und Finanzierung im Gesundheitswesen dem Fonds sowie der Bundesgesundheitsagentur im Weg einer beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle analog und zeitgleich mit den Trägern der Sozialversicherung pseudonymisierte Diagnosen- und Leistungsdaten aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen. Die Diagnosen sind dabei nach der vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) zu verschlüsseln.

(6) Die Organe des Fonds oder von diesen beauftragte Sachverständige können, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds erforderlich ist,

a)

Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Fondskrankenanstalten durchführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen sowie

b)

Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf von in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Tirol fallenden sonstigen Gesundheitseinrichtungen durchführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen.

(7) Kann einer Berichts- oder Übermittlungspflicht nach den Abs. 1 bis 4 während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nicht nachgekommen werden, so ist dieser Verpflichtung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Monaten, nachzukommen.

Stand vor dem 14.03.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 14.03.2020

(1) Der Vorsitzende hat die Träger der Sozialversicherung laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte zu informieren.

(2) Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur über den Stand der Entwicklung im Zusammenhang mit der Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) und im Zusammenhang mit der Schaffung, Umsetzung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zu berichten.

(3) Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur standardisierte Berichte über die Gebarung des Fonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlages und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln.

(4) Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur über die Erfüllung der Rahmenvorgaben im Bereich der Mitwirkung am Nahtstellenmanagement zu berichten.

(5) Die Träger der Kranken- und Unfallfürsorge (§ 6) haben für die gemeinsame Beobachtung, Planung, Steuerung und Finanzierung im Gesundheitswesen dem Fonds sowie der Bundesgesundheitsagentur im Weg einer beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle analog und zeitgleich mit den Trägern der Sozialversicherung pseudonymisierte Diagnosen- und Leistungsdaten aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen. Die Diagnosen sind dabei nach der vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) zu verschlüsseln.

(6) Die Organe des Fonds oder von diesen beauftragte Sachverständige können, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds erforderlich ist,

a)

Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Fondskrankenanstalten durchführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen sowie

b)

Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf von in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Tirol fallenden sonstigen Gesundheitseinrichtungen durchführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen.

(7) Kann einer Berichts- oder Übermittlungspflicht nach den Abs. 1 bis 4 während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nicht nachgekommen werden, so ist dieser Verpflichtung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Monaten, nachzukommen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten