§ 20 TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Gebarung des Fonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(2) Finanzielle Zuwendungen dürfen nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet werden und können von der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen durch die Empfänger abhängig gemacht werden.

(3) Der Vorsitzende hat jährlich einen Entwurf für einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss des Fonds zu erstellen und den Voranschlag bzw. den Rechnungsabschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung durch die Gesundheitsplattform der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 09.07.2008 bis 31.12.2012

(1) Die Gebarung des Fonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(2) Finanzielle Zuwendungen dürfen nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet werden und können von der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen durch die Empfänger abhängig gemacht werden.

(3) Der Vorsitzende hat jährlich einen Entwurf für einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss des Fonds zu erstellen und den Voranschlag bzw. den Rechnungsabschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung durch die Gesundheitsplattform der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.

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