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(1) DerDie Hilfeempfängerin bzw. der Hilfeempfänger (ihre bzw. seine gesetzliche Vertreterin bzw. ihr bzw. sein gesetzlicher Vertreter) hat jede ihr bzw. ihm bekannte Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, binnen zwei Wochen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich die Empfängerin bzw. der Empfänger der Hilfe ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren bzw. seinen Aufenthalt, hat. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)
(2) Hilfebedürftige oder deren gesetzliche Vertreter, denen soziale Hilfe wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewußt unwahrer Angaben oder bewußter Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht zugekommen ist, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.
(3) Der Träger sozialer Hilfe, der Hilfe geleistet hat, kann - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - über die Rückerstattung einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über die Rückerstattung kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)
(4) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 3 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe über die Rückerstattung von der Behörde (§ 66) mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)
(5) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist.
(6) Die Rückerstattung kann teilweise oder gänzlich nachgesehen werden, wenn
1. | durch sie der Erfolg sozialer Hilfe gefährdet wird, | |||||||||
2. | sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führt oder | |||||||||
3. | das Verfahren mit einem Aufwand verbunden ist, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen sozialen Hilfe steht. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr 74/2011) |
(7) Der Empfänger sozialer Hilfe (dessen gesetzlicher Vertreter) ist anläßlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.
(1) DerDie Hilfeempfängerin bzw. der Hilfeempfänger (ihre bzw. seine gesetzliche Vertreterin bzw. ihr bzw. sein gesetzlicher Vertreter) hat jede ihr bzw. ihm bekannte Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, binnen zwei Wochen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich die Empfängerin bzw. der Empfänger der Hilfe ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren bzw. seinen Aufenthalt, hat. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)
(2) Hilfebedürftige oder deren gesetzliche Vertreter, denen soziale Hilfe wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewußt unwahrer Angaben oder bewußter Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht zugekommen ist, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.
(3) Der Träger sozialer Hilfe, der Hilfe geleistet hat, kann - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - über die Rückerstattung einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über die Rückerstattung kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)
(4) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 3 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe über die Rückerstattung von der Behörde (§ 66) mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)
(5) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist.
(6) Die Rückerstattung kann teilweise oder gänzlich nachgesehen werden, wenn
1. | durch sie der Erfolg sozialer Hilfe gefährdet wird, | |||||||||
2. | sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führt oder | |||||||||
3. | das Verfahren mit einem Aufwand verbunden ist, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen sozialen Hilfe steht. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr 74/2011) |
(7) Der Empfänger sozialer Hilfe (dessen gesetzlicher Vertreter) ist anläßlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.