§ 6 VBO 1995

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Er hat seine Mitarbeiter hiebei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters

(1a) Der Vorgesetzte hat der Vorgesetzteim Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 25 Abs. 3 oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.

(2) Der Leiter einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

Stand vor dem 22.07.2020

In Kraft vom 16.04.2014 bis 22.07.2020

(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Er hat seine Mitarbeiter hiebei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters

(1a) Der Vorgesetzte hat der Vorgesetzteim Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 25 Abs. 3 oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.

(2) Der Leiter einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

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