§ 1 NG 1990 Zielsetzungen

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutze und der Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen und erklärt in diesem Zusammenhang die Zielsetzungen der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 79/409/EWGRichtlinien gemäß Abs. 3 sowie die Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen für verbindlich.

Es werden insbesondere geschützt:

a)

die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Natur und Landschaft,

b)

das ungestörte Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur (Ablauf natürlicher Prozesse und Entwicklungen) und

c)

der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (Artenschutz) und deren natürliche Lebensräume sowie Lebensgrundlagen (Biotopschutz).

(2) Dieses Gesetz dient darüberhinaus der notwendigen und verantwortungsbewußten Anpassung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung an die vorhandenen unvermehrbaren natürlichen Erscheinungsformen.

(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193 (in der Folge: VS-Richtlinie);

2.

die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70 (in der Folge: FFH-Richtlinie);

3.

die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. 363 vom 20.12.2006 S. 368;

4.

die Richtlinie 2013/17/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 09.10.2004 bis 30.04.2016

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutze und der Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen und erklärt in diesem Zusammenhang die Zielsetzungen der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 79/409/EWGRichtlinien gemäß Abs. 3 sowie die Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen für verbindlich.

Es werden insbesondere geschützt:

a)

die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Natur und Landschaft,

b)

das ungestörte Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur (Ablauf natürlicher Prozesse und Entwicklungen) und

c)

der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (Artenschutz) und deren natürliche Lebensräume sowie Lebensgrundlagen (Biotopschutz).

(2) Dieses Gesetz dient darüberhinaus der notwendigen und verantwortungsbewußten Anpassung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung an die vorhandenen unvermehrbaren natürlichen Erscheinungsformen.

(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193 (in der Folge: VS-Richtlinie);

2.

die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70 (in der Folge: FFH-Richtlinie);

3.

die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. 363 vom 20.12.2006 S. 368;

4.

die Richtlinie 2013/17/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193.

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