§ 3 NG 1990 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

Diesem Gesetz unterliegen nicht

a)

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen;

b)

Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 149/2006BGBl. I Nr. 61/2015;

c)

Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 116/2006BGBl. I Nr. 65/2015, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.

d)

Notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß der §§ 31 Abs. 3 sowieund § 138 Wasserrechtsgesetzdes Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 123/2006BGBl. I Nr. 54/2014, sowie - unbeschadet des § 22e - verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet (BGBl. Nr. 225/1959).

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.05.2008 bis 30.04.2016

Diesem Gesetz unterliegen nicht

a)

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen;

b)

Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 149/2006BGBl. I Nr. 61/2015;

c)

Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 116/2006BGBl. I Nr. 65/2015, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.

d)

Notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß der §§ 31 Abs. 3 sowieund § 138 Wasserrechtsgesetzdes Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 123/2006BGBl. I Nr. 54/2014, sowie - unbeschadet des § 22e - verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet (BGBl. Nr. 225/1959).

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