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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) DerDie Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe ist zum Ersatz der für sie bzw. ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
1. | sie bzw. er zu hinreichendem Einkommen | |||||||||
2. | nachträglich bekannt wird, | |||||||||
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)
(Anm: LGBl. Nr. 39/2018) |
(1) DerDie Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe ist zum Ersatz der für sie bzw. ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
1. | sie bzw. er zu hinreichendem Einkommen | |||||||||
2. | nachträglich bekannt wird, | |||||||||
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)
(Anm: LGBl. Nr. 39/2018) |