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Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern sie sich in einer Notlage befinden:
a) | Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 25/2019, | |||||||||
b) | Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, | |||||||||
c) | Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. | |||||||||
Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. |
Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern sie sich in einer Notlage befinden:
a) | Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 25/2019, | |||||||||
b) | Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, | |||||||||
c) | Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. | |||||||||
Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. |