§ 4 T-GVOG Anspruchsberechtigte

Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern sie sich in einer Notlage befinden:

a)

Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 25/2019,

b)

Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

c)

Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.

Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

  1. a)Litera aFremden mit einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 17/2025 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2025, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2025,Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 17 aus 2025, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 62, des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, Absatz 10, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2025,,
  2. b)Litera bFremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,
  3. c)Litera cFremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde,
  4. d)Litera dFremden, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.Fremden, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.
Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2025

Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern sie sich in einer Notlage befinden:

a)

Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 25/2019,

b)

Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

c)

Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.

Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

  1. a)Litera aFremden mit einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 17/2025 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2025, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2025,Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 17 aus 2025, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 62, des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, Absatz 10, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2025,,
  2. b)Litera bFremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,
  3. c)Litera cFremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde,
  4. d)Litera dFremden, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.Fremden, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.
Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

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