§ 51 Oö. SHG 1998 § 51

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Ersatzansprüche nach §§ 46 bis 48 verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche auf Grund von Schenkungen auf den Todesfall verjähren nach drei Jahren nach dem Tod des Geschenkgebers. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes gemäß § 52 der oder dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.

(2) Gemäß § 9 Abs. 6 sichergestellte Ersatzansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2017

(1) Ersatzansprüche nach §§ 46 bis 48 verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche auf Grund von Schenkungen auf den Todesfall verjähren nach drei Jahren nach dem Tod des Geschenkgebers. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes gemäß § 52 der oder dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.

(2) Gemäß § 9 Abs. 6 sichergestellte Ersatzansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

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