Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Ersatzansprüche nach §§ 46 bis 48 verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche auf Grund von Schenkungen auf den Todesfall verjähren nach drei Jahren nach dem Tod des Geschenkgebers. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes gemäß § 52 der oder dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.
(2) Gemäß § 9 Abs. 6 sichergestellte Ersatzansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
(Anm: LGBl. Nr. 39/2018) |
(1) Ersatzansprüche nach §§ 46 bis 48 verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche auf Grund von Schenkungen auf den Todesfall verjähren nach drei Jahren nach dem Tod des Geschenkgebers. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes gemäß § 52 der oder dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.
(2) Gemäß § 9 Abs. 6 sichergestellte Ersatzansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
(Anm: LGBl. Nr. 39/2018) |