§ 10 T-GVOG Kostenersatz durch den Empfänger der Grundversorgung

Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Empfänger der Grundversorgung ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

a)

er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt oder

b)

nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Grundversorgung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte.

Die Festsetzung von Raten ist zulässig.

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Grundversorgung über.

(3) Vom Empfänger der Grundversorgung sind die Kosten der Grundversorgung, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden, nicht zu ersetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999

(1) Der Empfänger der Grundversorgung ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

a)

er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt oder

b)

nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Grundversorgung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte.

Die Festsetzung von Raten ist zulässig.

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Grundversorgung über.

(3) Vom Empfänger der Grundversorgung sind die Kosten der Grundversorgung, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden, nicht zu ersetzen.

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