§ 17 VBO 1995

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gilt die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, - ausgenommen § 4 Abs. 7 erster Satz, § 7, § 41, §41a und § 49e Abs. 1 und 2 der Besoldungsordnung 1994 - für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, daß

1.

an die Stelle der Bezeichnungen „Schema I“, „Schema II“, „Schema II KA“, „Schema II K“, „Schema II P“, „Schema II R“, „Schema II KAV“ und „Schema II L“ die Bezeichnungen „Schema III“, „Schema IV“, „Schema IV KA“, „Schema IV K“, „Schema IV P“, „Schema IV R“, „Schema IV KAV“ und „Schema IV L“ und an die Stelle der Bezeichnung „Beamtengruppe“ die Bezeichnung „Bedienstetengruppe“ treten;

2.

der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug die Höhe der Sonderzahlung insoweit nicht beeinträchtigt, als statt des Monatsbezuges der Zuschuß gemäß § 20 gebührt;

3.

die in §§ 4 und 5 der Besoldungsordnung 1994 für den Beamten vorgesehenen Einkommensgrenzen auch für den Vertragsbediensteten gelten;

4.

der Monatsbezug im nachhinein am Monatsletzten fällig ist;

5.

die Gehaltsansätze in der Anlage 1 festgesetzt sind;

6.

die Höhe der Zulagen gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 der Besoldungsordnung 1994 sowie die Höhe der Dienstalterszulagen gemäß § 14 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 in der Anlage 3 festgesetzt sind;

7.

für die Bemessung der den übergeleiteten Vertragsbediensteten gemäß § 49l Abs. 6 und 9 der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz der Besoldungsordnung 1994 erhöhten) Überleitungsbeträge und für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a der Besoldungsordnung 1994 genannten Bediensteten gemäß § 49m Abs. 1b der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die Gehaltsbeträge, die den Bediensteten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b der Besoldungsordnung 1994 genannten Zeitraum gebührt hätten, um jene Beträge zu erhöhen sind, die sich für jeweils gleich eingestufte Beamte bei Anwendung des § 48g der Besoldungsordnung 1994 ergeben;

8.

die Gemeinde Wien ihren nach dem 30. Juni 1948 geborenen männlichen Vertragsbediensteten und ihren nach dem 30. Juni 1953 geborenen weiblichen Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen hat;

9.

bei Anwendung des § 38a der Besoldungsordnung 1994 an die Stelle der für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren die Nebengebühren im Sinn des § 19 Abs. 5 erster Satz treten und §§ 38a und 49t der Besoldungsordnung 1994 auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall und Z 6 genannten Bediensteten anzuwenden sind.

(2) entfällt; LGBl Nr. 42/2010 vom 17.9.2010

(3) § 38 Abs. 2 der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, gilt für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, dass der Verzicht in Bezug auf die dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 gebührenden Geldleistungen einschließlich des Zuschusses gemäß § 20 erklärt werden kann; Entsprechendes gilt auch für den Vertragsbediensteten, dessen Entgeltanspruch durch Kollektivvertrag geregelt ist.

Stand vor dem 13.12.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 13.12.2022
(1) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gilt die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, - ausgenommen § 4 Abs. 7 erster Satz, § 7, § 41, §41a und § 49e Abs. 1 und 2 der Besoldungsordnung 1994 - für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, daß

1.

an die Stelle der Bezeichnungen „Schema I“, „Schema II“, „Schema II KA“, „Schema II K“, „Schema II P“, „Schema II R“, „Schema II KAV“ und „Schema II L“ die Bezeichnungen „Schema III“, „Schema IV“, „Schema IV KA“, „Schema IV K“, „Schema IV P“, „Schema IV R“, „Schema IV KAV“ und „Schema IV L“ und an die Stelle der Bezeichnung „Beamtengruppe“ die Bezeichnung „Bedienstetengruppe“ treten;

2.

der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug die Höhe der Sonderzahlung insoweit nicht beeinträchtigt, als statt des Monatsbezuges der Zuschuß gemäß § 20 gebührt;

3.

die in §§ 4 und 5 der Besoldungsordnung 1994 für den Beamten vorgesehenen Einkommensgrenzen auch für den Vertragsbediensteten gelten;

4.

der Monatsbezug im nachhinein am Monatsletzten fällig ist;

5.

die Gehaltsansätze in der Anlage 1 festgesetzt sind;

6.

die Höhe der Zulagen gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 der Besoldungsordnung 1994 sowie die Höhe der Dienstalterszulagen gemäß § 14 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 in der Anlage 3 festgesetzt sind;

7.

für die Bemessung der den übergeleiteten Vertragsbediensteten gemäß § 49l Abs. 6 und 9 der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz der Besoldungsordnung 1994 erhöhten) Überleitungsbeträge und für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a der Besoldungsordnung 1994 genannten Bediensteten gemäß § 49m Abs. 1b der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die Gehaltsbeträge, die den Bediensteten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b der Besoldungsordnung 1994 genannten Zeitraum gebührt hätten, um jene Beträge zu erhöhen sind, die sich für jeweils gleich eingestufte Beamte bei Anwendung des § 48g der Besoldungsordnung 1994 ergeben;

8.

die Gemeinde Wien ihren nach dem 30. Juni 1948 geborenen männlichen Vertragsbediensteten und ihren nach dem 30. Juni 1953 geborenen weiblichen Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen hat;

9.

bei Anwendung des § 38a der Besoldungsordnung 1994 an die Stelle der für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren die Nebengebühren im Sinn des § 19 Abs. 5 erster Satz treten und §§ 38a und 49t der Besoldungsordnung 1994 auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall und Z 6 genannten Bediensteten anzuwenden sind.

(2) entfällt; LGBl Nr. 42/2010 vom 17.9.2010

(3) § 38 Abs. 2 der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, gilt für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, dass der Verzicht in Bezug auf die dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 gebührenden Geldleistungen einschließlich des Zuschusses gemäß § 20 erklärt werden kann; Entsprechendes gilt auch für den Vertragsbediensteten, dessen Entgeltanspruch durch Kollektivvertrag geregelt ist.

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