§ 17 VBO 1995

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gilt die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, - ausgenommen § 4 Abs. 7 erster Satz, § 7, § 41, §41a und § 49e Abs. 1 und 2 der Besoldungsordnung 1994 - für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, daß

1.

an die Stelle der Bezeichnungen „Schema I“, „Schema II“, „Schema II KA“, „Schema II K“, „Schema II P“, „Schema II R“, „Schema II KAV“ und „Schema II L“ die Bezeichnungen „Schema III“, „Schema IV“, „Schema IV KA“, „Schema IV K“, „Schema IV P“, „Schema IV R“, „Schema IV KAV“ und „Schema IV L“ und an die Stelle der Bezeichnung „Beamtengruppe“ die Bezeichnung „Bedienstetengruppe“ treten;

2.

der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug die Höhe der Sonderzahlung insoweit nicht beeinträchtigt, als statt des Monatsbezuges der Zuschuß gemäß § 20 gebührt;

3.

die in §§ 4 und 5 der Besoldungsordnung 1994 für den Beamten vorgesehenen Einkommensgrenzen auch für den Vertragsbediensteten gelten;

4.

der Monatsbezug im nachhinein am Monatsletzten fällig ist;

5.

die Gehaltsansätze in der Anlage 1 festgesetzt sind;

6.

die Höhe der Zulagen gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 der Besoldungsordnung 1994 sowie die Höhe der Dienstalterszulagen gemäß § 14 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 in der Anlage 3 festgesetzt sind;

7.

für die Bemessung der den übergeleiteten Vertragsbediensteten gemäß § 49l Abs. 6 und 9 der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz der Besoldungsordnung 1994 erhöhten) Überleitungsbeträge und für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a der Besoldungsordnung 1994 genannten Bediensteten gemäß § 49m Abs. 1b der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die Gehaltsbeträge, die den Bediensteten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b der Besoldungsordnung 1994 genannten Zeitraum gebührt hätten, um jene Beträge zu erhöhen sind, die sich für jeweils gleich eingestufte Beamte bei Anwendung des § 48g der Besoldungsordnung 1994 ergeben;

8.

die Gemeinde Wien ihren nach dem 30. Juni 1948 geborenen männlichen Vertragsbediensteten und ihren nach dem 30. Juni 1953 geborenen weiblichen Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen hat;

9.

bei Anwendung des § 38a der Besoldungsordnung 1994 an die Stelle der für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren die Nebengebühren im Sinn des § 19 Abs. 5 erster Satz treten und §§ 38a und 49t der Besoldungsordnung 1994 auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall und Z 6 genannten Bediensteten anzuwenden sind.

(2) entfällt; LGBl Nr. 42/2010 vom 17.9.2010

(3) § 38 Abs. 2 der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, gilt für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, dass der Verzicht in Bezug auf die dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 gebührenden Geldleistungen einschließlich des Zuschusses gemäß § 20 erklärt werden kann; Entsprechendes gilt auch für den Vertragsbediensteten, dessen Entgeltanspruch durch Kollektivvertrag geregelt ist.

  1. (1)Absatz einsSofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gilt die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, - ausgenommen § 4 Abs. 7 erster Satz, § 7, § 41, §41a und § 49e Abs. 1 und 2 der Besoldungsordnung 1994 - für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, daßSofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gilt die Besoldungsordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 55, - ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, erster Satz, Paragraph 7,, Paragraph 41,, §41a und Paragraph 49 e, Absatz eins und 2 der Besoldungsordnung 1994 - für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, daß
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle der Bezeichnungen „Schema I“, „Schema II“, „Schema II KA“, „Schema II K“, „Schema II P“, „Schema II R“, „Schema II KAV“ und „Schema II L“ die Bezeichnungen „Schema III“, „Schema IV“, „Schema IV KA“, „Schema IV K“, „Schema IV P“, „Schema IV R“, „Schema IV KAV“ und „Schema IV L“ und an die Stelle der Bezeichnung „Beamtengruppe“ die Bezeichnung „Bedienstetengruppe“ treten;an die Stelle der Bezeichnungen „Schema I“, „Schema II“, „Schema römisch II KA“, „Schema römisch II K“, „Schema römisch II P“, „Schema römisch II R“, „Schema römisch II KAV“ und „Schema römisch II L“ die Bezeichnungen „Schema III“, „Schema IV“, „Schema römisch IV KA“, „Schema römisch IV K“, „Schema römisch IV P“, „Schema römisch IV R“, „Schema römisch IV KAV“ und „Schema römisch IV L“ und an die Stelle der Bezeichnung „Beamtengruppe“ die Bezeichnung „Bedienstetengruppe“ treten;
    2. 2.Ziffer 2der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug die Höhe der Sonderzahlung insoweit nicht beeinträchtigt, als statt des Monatsbezuges der Zuschuß gemäß § 20 gebührt;der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug die Höhe der Sonderzahlung insoweit nicht beeinträchtigt, als statt des Monatsbezuges der Zuschuß gemäß Paragraph 20, gebührt;
    3. 3.Ziffer 3die in §§ 4 und 5 der Besoldungsordnung 1994 für den Beamten vorgesehenen Einkommensgrenzen auch für den Vertragsbediensteten gelten;die in Paragraphen 4 und 5 der Besoldungsordnung 1994 für den Beamten vorgesehenen Einkommensgrenzen auch für den Vertragsbediensteten gelten;
    4. 4.Ziffer 4der Monatsbezug im nachhinein am Monatsletzten fällig ist;
    5. 5.Ziffer 5die Gehaltsansätze in der Anlage 1 festgesetzt sind;
    6. 6.Ziffer 6die Höhe der Zulagen gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 der Besoldungsordnung 1994 sowie die Höhe der Dienstalterszulagen gemäß § 14 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 in der Anlage 3 festgesetzt sind;die Höhe der Zulagen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, der Besoldungsordnung 1994 sowie die Höhe der Dienstalterszulagen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Besoldungsordnung 1994 in der Anlage 3 festgesetzt sind;
    7. 7.Ziffer 7für die Bemessung der den übergeleiteten Vertragsbediensteten gemäß § 49l Abs. 6 und 9 der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz der Besoldungsordnung 1994 erhöhten) Überleitungsbeträge und für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a der Besoldungsordnung 1994 genannten Bediensteten gemäß § 49m Abs. 1b der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die Gehaltsbeträge, die den Bediensteten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b der Besoldungsordnung 1994 genannten Zeitraum gebührt hätten, um jene Beträge zu erhöhen sind, die sich für jeweils gleich eingestufte Beamte bei Anwendung des § 48g der Besoldungsordnung 1994 ergeben;für die Bemessung der den übergeleiteten Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 49 l, Absatz 6 und 9 der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die (gegebenenfalls gemäß Paragraph 49 l, Absatz 2, letzter Satz der Besoldungsordnung 1994 erhöhten) Überleitungsbeträge und für die Bemessung der den in Paragraph 49 m, Absatz eins, dritter Satz und Absatz eins a, der Besoldungsordnung 1994 genannten Bediensteten gemäß Paragraph 49 m, Absatz eins b, der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die Gehaltsbeträge, die den Bediensteten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in Paragraph 49 m, Absatz eins b, der Besoldungsordnung 1994 genannten Zeitraum gebührt hätten, um jene Beträge zu erhöhen sind, die sich für jeweils gleich eingestufte Beamte bei Anwendung des Paragraph 48 g, der Besoldungsordnung 1994 ergeben;
    8. 8.Ziffer 8die Gemeinde Wien ihren nach dem 30. Juni 1948 geborenen männlichen Vertragsbediensteten und ihren nach dem 30. Juni 1953 geborenen weiblichen Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen hat;die Gemeinde Wien ihren nach dem 30. Juni 1948 geborenen männlichen Vertragsbediensteten und ihren nach dem 30. Juni 1953 geborenen weiblichen Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen hat;
    9. 9.Ziffer 9bei Anwendung des § 38a der Besoldungsordnung 1994 an die Stelle der für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren die Nebengebühren im Sinn des § 19 Abs. 5 erster Satz treten und §§ 38a und 49t der Besoldungsordnung 1994 auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall und Z 6 genannten Bediensteten anzuwenden sind;bei Anwendung des Paragraph 38 a, der Besoldungsordnung 1994 an die Stelle der für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren die Nebengebühren im Sinn des Paragraph 19, Absatz 5, erster Satz treten und Paragraphen 38 a und 49t der Besoldungsordnung 1994 auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall und Ziffer 6, genannten Bediensteten anzuwenden sind;
    10. 10.Ziffer 10§ 42b der Besoldungsordnung 1994 auf alle in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen, ausgenommen die in § 1 Abs. 2 Z 2, 8 und 9 genannten Personen, anzuwenden ist.Paragraph 42 b, der Besoldungsordnung 1994 auf alle in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen, ausgenommen die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, 8 und 9 genannten Personen, anzuwenden ist.
  2. (2)Absatz 2entfällt; LGBl Nr. 42/2010 vom 17.9.2010entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010, vom 17.9.2010
  3. (3)Absatz 3§ 38 Abs. 2 der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, gilt für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, dass der Verzicht in Bezug auf die dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 gebührenden Geldleistungen einschließlich des Zuschusses gemäß § 20 erklärt werden kann; Entsprechendes gilt auch für den Vertragsbediensteten, dessen Entgeltanspruch durch Kollektivvertrag geregelt ist.Paragraph 38, Absatz 2, der Dienstordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 56, gilt für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, dass der Verzicht in Bezug auf die dem Vertragsbediensteten gemäß Absatz eins, gebührenden Geldleistungen einschließlich des Zuschusses gemäß Paragraph 20, erklärt werden kann; Entsprechendes gilt auch für den Vertragsbediensteten, dessen Entgeltanspruch durch Kollektivvertrag geregelt ist.

Stand vor dem 13.12.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 13.12.2022
(1) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gilt die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, - ausgenommen § 4 Abs. 7 erster Satz, § 7, § 41, §41a und § 49e Abs. 1 und 2 der Besoldungsordnung 1994 - für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, daß

1.

an die Stelle der Bezeichnungen „Schema I“, „Schema II“, „Schema II KA“, „Schema II K“, „Schema II P“, „Schema II R“, „Schema II KAV“ und „Schema II L“ die Bezeichnungen „Schema III“, „Schema IV“, „Schema IV KA“, „Schema IV K“, „Schema IV P“, „Schema IV R“, „Schema IV KAV“ und „Schema IV L“ und an die Stelle der Bezeichnung „Beamtengruppe“ die Bezeichnung „Bedienstetengruppe“ treten;

2.

der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug die Höhe der Sonderzahlung insoweit nicht beeinträchtigt, als statt des Monatsbezuges der Zuschuß gemäß § 20 gebührt;

3.

die in §§ 4 und 5 der Besoldungsordnung 1994 für den Beamten vorgesehenen Einkommensgrenzen auch für den Vertragsbediensteten gelten;

4.

der Monatsbezug im nachhinein am Monatsletzten fällig ist;

5.

die Gehaltsansätze in der Anlage 1 festgesetzt sind;

6.

die Höhe der Zulagen gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 der Besoldungsordnung 1994 sowie die Höhe der Dienstalterszulagen gemäß § 14 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 in der Anlage 3 festgesetzt sind;

7.

für die Bemessung der den übergeleiteten Vertragsbediensteten gemäß § 49l Abs. 6 und 9 der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz der Besoldungsordnung 1994 erhöhten) Überleitungsbeträge und für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a der Besoldungsordnung 1994 genannten Bediensteten gemäß § 49m Abs. 1b der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die Gehaltsbeträge, die den Bediensteten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b der Besoldungsordnung 1994 genannten Zeitraum gebührt hätten, um jene Beträge zu erhöhen sind, die sich für jeweils gleich eingestufte Beamte bei Anwendung des § 48g der Besoldungsordnung 1994 ergeben;

8.

die Gemeinde Wien ihren nach dem 30. Juni 1948 geborenen männlichen Vertragsbediensteten und ihren nach dem 30. Juni 1953 geborenen weiblichen Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen hat;

9.

bei Anwendung des § 38a der Besoldungsordnung 1994 an die Stelle der für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren die Nebengebühren im Sinn des § 19 Abs. 5 erster Satz treten und §§ 38a und 49t der Besoldungsordnung 1994 auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall und Z 6 genannten Bediensteten anzuwenden sind.

(2) entfällt; LGBl Nr. 42/2010 vom 17.9.2010

(3) § 38 Abs. 2 der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, gilt für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, dass der Verzicht in Bezug auf die dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 gebührenden Geldleistungen einschließlich des Zuschusses gemäß § 20 erklärt werden kann; Entsprechendes gilt auch für den Vertragsbediensteten, dessen Entgeltanspruch durch Kollektivvertrag geregelt ist.

  1. (1)Absatz einsSofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gilt die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, - ausgenommen § 4 Abs. 7 erster Satz, § 7, § 41, §41a und § 49e Abs. 1 und 2 der Besoldungsordnung 1994 - für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, daßSofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gilt die Besoldungsordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 55, - ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, erster Satz, Paragraph 7,, Paragraph 41,, §41a und Paragraph 49 e, Absatz eins und 2 der Besoldungsordnung 1994 - für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, daß
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle der Bezeichnungen „Schema I“, „Schema II“, „Schema II KA“, „Schema II K“, „Schema II P“, „Schema II R“, „Schema II KAV“ und „Schema II L“ die Bezeichnungen „Schema III“, „Schema IV“, „Schema IV KA“, „Schema IV K“, „Schema IV P“, „Schema IV R“, „Schema IV KAV“ und „Schema IV L“ und an die Stelle der Bezeichnung „Beamtengruppe“ die Bezeichnung „Bedienstetengruppe“ treten;an die Stelle der Bezeichnungen „Schema I“, „Schema II“, „Schema römisch II KA“, „Schema römisch II K“, „Schema römisch II P“, „Schema römisch II R“, „Schema römisch II KAV“ und „Schema römisch II L“ die Bezeichnungen „Schema III“, „Schema IV“, „Schema römisch IV KA“, „Schema römisch IV K“, „Schema römisch IV P“, „Schema römisch IV R“, „Schema römisch IV KAV“ und „Schema römisch IV L“ und an die Stelle der Bezeichnung „Beamtengruppe“ die Bezeichnung „Bedienstetengruppe“ treten;
    2. 2.Ziffer 2der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug die Höhe der Sonderzahlung insoweit nicht beeinträchtigt, als statt des Monatsbezuges der Zuschuß gemäß § 20 gebührt;der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug die Höhe der Sonderzahlung insoweit nicht beeinträchtigt, als statt des Monatsbezuges der Zuschuß gemäß Paragraph 20, gebührt;
    3. 3.Ziffer 3die in §§ 4 und 5 der Besoldungsordnung 1994 für den Beamten vorgesehenen Einkommensgrenzen auch für den Vertragsbediensteten gelten;die in Paragraphen 4 und 5 der Besoldungsordnung 1994 für den Beamten vorgesehenen Einkommensgrenzen auch für den Vertragsbediensteten gelten;
    4. 4.Ziffer 4der Monatsbezug im nachhinein am Monatsletzten fällig ist;
    5. 5.Ziffer 5die Gehaltsansätze in der Anlage 1 festgesetzt sind;
    6. 6.Ziffer 6die Höhe der Zulagen gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 der Besoldungsordnung 1994 sowie die Höhe der Dienstalterszulagen gemäß § 14 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 in der Anlage 3 festgesetzt sind;die Höhe der Zulagen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, der Besoldungsordnung 1994 sowie die Höhe der Dienstalterszulagen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Besoldungsordnung 1994 in der Anlage 3 festgesetzt sind;
    7. 7.Ziffer 7für die Bemessung der den übergeleiteten Vertragsbediensteten gemäß § 49l Abs. 6 und 9 der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz der Besoldungsordnung 1994 erhöhten) Überleitungsbeträge und für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a der Besoldungsordnung 1994 genannten Bediensteten gemäß § 49m Abs. 1b der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die Gehaltsbeträge, die den Bediensteten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b der Besoldungsordnung 1994 genannten Zeitraum gebührt hätten, um jene Beträge zu erhöhen sind, die sich für jeweils gleich eingestufte Beamte bei Anwendung des § 48g der Besoldungsordnung 1994 ergeben;für die Bemessung der den übergeleiteten Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 49 l, Absatz 6 und 9 der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die (gegebenenfalls gemäß Paragraph 49 l, Absatz 2, letzter Satz der Besoldungsordnung 1994 erhöhten) Überleitungsbeträge und für die Bemessung der den in Paragraph 49 m, Absatz eins, dritter Satz und Absatz eins a, der Besoldungsordnung 1994 genannten Bediensteten gemäß Paragraph 49 m, Absatz eins b, der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die Gehaltsbeträge, die den Bediensteten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in Paragraph 49 m, Absatz eins b, der Besoldungsordnung 1994 genannten Zeitraum gebührt hätten, um jene Beträge zu erhöhen sind, die sich für jeweils gleich eingestufte Beamte bei Anwendung des Paragraph 48 g, der Besoldungsordnung 1994 ergeben;
    8. 8.Ziffer 8die Gemeinde Wien ihren nach dem 30. Juni 1948 geborenen männlichen Vertragsbediensteten und ihren nach dem 30. Juni 1953 geborenen weiblichen Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen hat;die Gemeinde Wien ihren nach dem 30. Juni 1948 geborenen männlichen Vertragsbediensteten und ihren nach dem 30. Juni 1953 geborenen weiblichen Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen hat;
    9. 9.Ziffer 9bei Anwendung des § 38a der Besoldungsordnung 1994 an die Stelle der für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren die Nebengebühren im Sinn des § 19 Abs. 5 erster Satz treten und §§ 38a und 49t der Besoldungsordnung 1994 auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall und Z 6 genannten Bediensteten anzuwenden sind;bei Anwendung des Paragraph 38 a, der Besoldungsordnung 1994 an die Stelle der für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren die Nebengebühren im Sinn des Paragraph 19, Absatz 5, erster Satz treten und Paragraphen 38 a und 49t der Besoldungsordnung 1994 auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall und Ziffer 6, genannten Bediensteten anzuwenden sind;
    10. 10.Ziffer 10§ 42b der Besoldungsordnung 1994 auf alle in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen, ausgenommen die in § 1 Abs. 2 Z 2, 8 und 9 genannten Personen, anzuwenden ist.Paragraph 42 b, der Besoldungsordnung 1994 auf alle in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen, ausgenommen die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, 8 und 9 genannten Personen, anzuwenden ist.
  2. (2)Absatz 2entfällt; LGBl Nr. 42/2010 vom 17.9.2010entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010, vom 17.9.2010
  3. (3)Absatz 3§ 38 Abs. 2 der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, gilt für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, dass der Verzicht in Bezug auf die dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 gebührenden Geldleistungen einschließlich des Zuschusses gemäß § 20 erklärt werden kann; Entsprechendes gilt auch für den Vertragsbediensteten, dessen Entgeltanspruch durch Kollektivvertrag geregelt ist.Paragraph 38, Absatz 2, der Dienstordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 56, gilt für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, dass der Verzicht in Bezug auf die dem Vertragsbediensteten gemäß Absatz eins, gebührenden Geldleistungen einschließlich des Zuschusses gemäß Paragraph 20, erklärt werden kann; Entsprechendes gilt auch für den Vertragsbediensteten, dessen Entgeltanspruch durch Kollektivvertrag geregelt ist.

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