§ 66 Oö. SHG 1998

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Zuständig für die Erlassung von Bescheiden ist die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Landesregierung entscheidet über die Rückerstattung gemäß § 28 und den Ersatz gemäß § 52, wenn Träger der sozialen Hilfe das Land ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich bei Bescheiden über die Leistung sozialer Hilfe nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen. Im Fall der Leistung sozialer Hilfe an eine Person ohne Hauptwohnsitz in einer Krankenanstalt ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.

(5) Für die Erlassung von Bescheiden über die Einstellung und Neubemessung gemäß § 27 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die über die Leistung sozialer Hilfe abgesprochen hat.

(6) Für die Erlassung von Bescheiden über die Rückerstattung gemäß § 28 und den Ersatz gemäß § 52 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, deren örtlicher Wirkungsbereich sich mit dem Bereich des Trägers sozialer Hilfe deckt.

(7) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß § 61 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt, hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wurde.

(8) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 64a nach dem beabsichtigten oder bestehenden Standort der Einrichtung. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2020

(1) Zuständig für die Erlassung von Bescheiden ist die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Landesregierung entscheidet über die Rückerstattung gemäß § 28 und den Ersatz gemäß § 52, wenn Träger der sozialen Hilfe das Land ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich bei Bescheiden über die Leistung sozialer Hilfe nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen. Im Fall der Leistung sozialer Hilfe an eine Person ohne Hauptwohnsitz in einer Krankenanstalt ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.

(5) Für die Erlassung von Bescheiden über die Einstellung und Neubemessung gemäß § 27 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die über die Leistung sozialer Hilfe abgesprochen hat.

(6) Für die Erlassung von Bescheiden über die Rückerstattung gemäß § 28 und den Ersatz gemäß § 52 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, deren örtlicher Wirkungsbereich sich mit dem Bereich des Trägers sozialer Hilfe deckt.

(7) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß § 61 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt, hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wurde.

(8) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 64a nach dem beabsichtigten oder bestehenden Standort der Einrichtung. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

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