§ 15 T-GVOG (weggefallen)

Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v.H§ 15 T-GVOG seit 31.12.2023 weggefallen. der Kosten zu ersetzen, die das Land Tirol für die Grundversorgung nach Verrechnung mit dem Bund zu tragen hat. Dieser Kostenbeitrag ist von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft von der Landesregierung festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 5 vierter Satz des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. § 21 Abs. 8, 9, 10 und 11 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gilt sinngemäß.Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v.H. der Kosten zu ersetzen, die das Land Tirol für die Grundversorgung nach Verrechnung mit dem Bund zu tragen hat. Dieser Kostenbeitrag ist von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft von der Landesregierung festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, Absatz 5, vierter Satz des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Paragraph 21, Absatz 8,, 9, 10 und 11 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gilt sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.2028
Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v.H§ 15 T-GVOG seit 31.12.2023 weggefallen. der Kosten zu ersetzen, die das Land Tirol für die Grundversorgung nach Verrechnung mit dem Bund zu tragen hat. Dieser Kostenbeitrag ist von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft von der Landesregierung festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 5 vierter Satz des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. § 21 Abs. 8, 9, 10 und 11 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gilt sinngemäß.Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v.H. der Kosten zu ersetzen, die das Land Tirol für die Grundversorgung nach Verrechnung mit dem Bund zu tragen hat. Dieser Kostenbeitrag ist von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft von der Landesregierung festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, Absatz 5, vierter Satz des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Paragraph 21, Absatz 8,, 9, 10 und 11 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gilt sinngemäß.

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