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(1) § 43 der Dienstordnung 1994 findet auf den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien auch berechtigt ist, dem Magistrat personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten über den Bezug des Rehabilitationsgeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer gleichwertigen Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien zu übermitteln und dass der Magistrat der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien auch eine Arbeits- und Entgeltbestätigung zu übermitteln hat.
(2) Absatz 1 gilt nur für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 begründet worden ist.
(1) § 43 der Dienstordnung 1994 findet auf den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien auch berechtigt ist, dem Magistrat personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten über den Bezug des Rehabilitationsgeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer gleichwertigen Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien zu übermitteln und dass der Magistrat der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien auch eine Arbeits- und Entgeltbestätigung zu übermitteln hat.
(2) Absatz 1 gilt nur für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 begründet worden ist.