§ 24 VBO 1995 Zusatzurlaub für versehrte Vertragsbedienstete

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem versehrten Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte Vertragsbedienstete gelten
    1. 1.Ziffer einsVertragsbedienstete, deren Erwerbsfähigkeit wegen einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen insgesamt um mindestens 20 % vermindert ist und die deswegen Anspruch auf Rente haben oder deren Rente abgefunden worden ist:
      1. a)Litera aArbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
      2. b)Litera bDienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, oder nach einem Landesgesetz über Unfallfürsorge,Dienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder nach einem Landesgesetz über Unfallfürsorge,
      3. c)Litera cDienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/ 1964,
      4. d)Litera dGesundheitsschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/ 1947,
      5. c)Litera cDienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, Dienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,,
      6. ed)Litera edImpfschaden nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973;
    2. 2.Ziffer 2Vertragsbedienstete, für die Z 1 nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, sind.Vertragsbedienstete, für die Ziffer eins, nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sind.
  2. (2)Absatz 2Der Zusatzurlaub beträgt jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens
    1. 1.Ziffer eins20% 16 Stunden,
    2. 2.Ziffer 240% 32 Stunden,
    3. 3.Ziffer 350% 40 Stunden,
    4. 4.Ziffer 460% 48 Stunden.
  3. (3)Absatz 3Dem Vertragsbediensteten, der hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des § 4a Abs. 4 oder 5 des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstausmaß.Dem Vertragsbediensteten, der hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Absatz 2, ergebenden Höchstausmaß.
  4. (4)Absatz 4Das Ausmaß des Zusatzurlaubes richtet sich
    1. 1.Ziffer einsbei Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 Z 1 nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem letzten Bescheid (Urteil) über die Rente oder dem Bescheid (Urteil) über die Abfindung der Rente zugrunde liegt; hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf mehrere Renten und ergibt sich der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aus einem der Bescheide (Urteile), so ist der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 3 des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, festzustellen;bei Vertragsbediensteten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem letzten Bescheid (Urteil) über die Rente oder dem Bescheid (Urteil) über die Abfindung der Rente zugrunde liegt; hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf mehrere Renten und ergibt sich der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aus einem der Bescheide (Urteile), so ist der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3, des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, festzustellen;
    2. 2.Ziffer 2bei Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 Z 2 nach dem Grad der Behinderung, der dem letzten Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zugrunde liegt.bei Vertragsbediensteten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nach dem Grad der Behinderung, der dem letzten Bescheid gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zugrunde liegt.
  5. (5)Absatz 5Der (erhöhte) Zusatzurlaub gebührt erstmals für das Urlaubsjahr, in dem der Vertragsbedienstete den Antrag einbringt. Bei Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 Z 2 gilt die nach § 4 Abs. 8 Z 8 7 erstattete Meldung als Antrag. Der Vertragsbedienstete hat jede Änderung der Umstände, die das Ausmaß des Zusatzurlaubes vermindern, unverzüglich dem Magistrat zu melden; die Verminderung des Zusatzurlaubes tritt mit dem nächsten Urlaubsjahr ein.Der (erhöhte) Zusatzurlaub gebührt erstmals für das Urlaubsjahr, in dem der Vertragsbedienstete den Antrag einbringt. Bei Vertragsbediensteten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt die nach Paragraph 4, Absatz 8, Ziffer 87, erstattete Meldung als Antrag. Der Vertragsbedienstete hat jede Änderung der Umstände, die das Ausmaß des Zusatzurlaubes vermindern, unverzüglich dem Magistrat zu melden; die Verminderung des Zusatzurlaubes tritt mit dem nächsten Urlaubsjahr ein.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 16.04.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDem versehrten Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte Vertragsbedienstete gelten
    1. 1.Ziffer einsVertragsbedienstete, deren Erwerbsfähigkeit wegen einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen insgesamt um mindestens 20 % vermindert ist und die deswegen Anspruch auf Rente haben oder deren Rente abgefunden worden ist:
      1. a)Litera aArbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
      2. b)Litera bDienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, oder nach einem Landesgesetz über Unfallfürsorge,Dienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder nach einem Landesgesetz über Unfallfürsorge,
      3. c)Litera cDienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/ 1964,
      4. d)Litera dGesundheitsschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/ 1947,
      5. c)Litera cDienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, Dienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,,
      6. ed)Litera edImpfschaden nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973;
    2. 2.Ziffer 2Vertragsbedienstete, für die Z 1 nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, sind.Vertragsbedienstete, für die Ziffer eins, nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sind.
  2. (2)Absatz 2Der Zusatzurlaub beträgt jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens
    1. 1.Ziffer eins20% 16 Stunden,
    2. 2.Ziffer 240% 32 Stunden,
    3. 3.Ziffer 350% 40 Stunden,
    4. 4.Ziffer 460% 48 Stunden.
  3. (3)Absatz 3Dem Vertragsbediensteten, der hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des § 4a Abs. 4 oder 5 des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstausmaß.Dem Vertragsbediensteten, der hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Absatz 2, ergebenden Höchstausmaß.
  4. (4)Absatz 4Das Ausmaß des Zusatzurlaubes richtet sich
    1. 1.Ziffer einsbei Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 Z 1 nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem letzten Bescheid (Urteil) über die Rente oder dem Bescheid (Urteil) über die Abfindung der Rente zugrunde liegt; hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf mehrere Renten und ergibt sich der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aus einem der Bescheide (Urteile), so ist der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 3 des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, festzustellen;bei Vertragsbediensteten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem letzten Bescheid (Urteil) über die Rente oder dem Bescheid (Urteil) über die Abfindung der Rente zugrunde liegt; hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf mehrere Renten und ergibt sich der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aus einem der Bescheide (Urteile), so ist der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3, des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, festzustellen;
    2. 2.Ziffer 2bei Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 Z 2 nach dem Grad der Behinderung, der dem letzten Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zugrunde liegt.bei Vertragsbediensteten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nach dem Grad der Behinderung, der dem letzten Bescheid gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zugrunde liegt.
  5. (5)Absatz 5Der (erhöhte) Zusatzurlaub gebührt erstmals für das Urlaubsjahr, in dem der Vertragsbedienstete den Antrag einbringt. Bei Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 Z 2 gilt die nach § 4 Abs. 8 Z 8 7 erstattete Meldung als Antrag. Der Vertragsbedienstete hat jede Änderung der Umstände, die das Ausmaß des Zusatzurlaubes vermindern, unverzüglich dem Magistrat zu melden; die Verminderung des Zusatzurlaubes tritt mit dem nächsten Urlaubsjahr ein.Der (erhöhte) Zusatzurlaub gebührt erstmals für das Urlaubsjahr, in dem der Vertragsbedienstete den Antrag einbringt. Bei Vertragsbediensteten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt die nach Paragraph 4, Absatz 8, Ziffer 87, erstattete Meldung als Antrag. Der Vertragsbedienstete hat jede Änderung der Umstände, die das Ausmaß des Zusatzurlaubes vermindern, unverzüglich dem Magistrat zu melden; die Verminderung des Zusatzurlaubes tritt mit dem nächsten Urlaubsjahr ein.

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