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(1) Wildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.
(2) Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen noch geschädigt werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.
(3) Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und zur nachhaltigen Sicherung der bodenständigen Tier- und Pflanzenartenvielfalt erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, inwieweit im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Landesteilen für welchen Zeitraum und in welchem Umfang
a) | das Beseitigen oder sonstige Zerstören von Buschwerken, Hecken und Feldgehölzen | |||||||||
b) | das Abbrennen von Trockenrasen, Wiesen, Schilf- und Röhrichtbeständen, Böschungen und Feldrainen | |||||||||
c) | das Beseitigen oder sonstige Zerstören bzw. Verändern des Oberbodens und des Bodenlebens mit chemischen Stoffen, ausgenommen chemische Stoffe, die für Zwecke der Schädlingsbekämpfung oder des Pflanzenschutzes im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erlaubt sind | |||||||||
d) | das Beseitigen der Bachbegleit- oder Ufervegetation | |||||||||
e) | das Sammeln von Pilzen | |||||||||
f) | das Beseitigen von Obstbäumen, insbesondere alten bodenständigen Sortengutes, im Rahmen eines der Erhaltung dienenden Förderungsprogrammes | |||||||||
verboten ist. |
(1) Wildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.
(2) Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen noch geschädigt werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.
(3) Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und zur nachhaltigen Sicherung der bodenständigen Tier- und Pflanzenartenvielfalt erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, inwieweit im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Landesteilen für welchen Zeitraum und in welchem Umfang
a) | das Beseitigen oder sonstige Zerstören von Buschwerken, Hecken und Feldgehölzen | |||||||||
b) | das Abbrennen von Trockenrasen, Wiesen, Schilf- und Röhrichtbeständen, Böschungen und Feldrainen | |||||||||
c) | das Beseitigen oder sonstige Zerstören bzw. Verändern des Oberbodens und des Bodenlebens mit chemischen Stoffen, ausgenommen chemische Stoffe, die für Zwecke der Schädlingsbekämpfung oder des Pflanzenschutzes im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erlaubt sind | |||||||||
d) | das Beseitigen der Bachbegleit- oder Ufervegetation | |||||||||
e) | das Sammeln von Pilzen | |||||||||
f) | das Beseitigen von Obstbäumen, insbesondere alten bodenständigen Sortengutes, im Rahmen eines der Erhaltung dienenden Förderungsprogrammes | |||||||||
verboten ist. |