§ 15 NG 1990

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Zur Vorbereitung von Maßnahmen des Arten- und Lebensraumschutzes hat die Landesregierung in für die jeweilige Organismengruppe geeigneten Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über die vom Aussterben bedrohten und gefährdeten heimischen Pflanzen- und Tierarten bekanntzugeben (Rote Liste Burgenland).

(2) Die Rote Liste gliedert sich in die Gefährdungskategorien 0 (ausgestorben, ausgerottet oder verschollen, sporadisches Wiederauftreten möglich), 1 (vom Aussterben bedroht), 2 (stark gefährdet), 3 (gefährdet) und 4 (potentiell gefährdet).

Stand vor dem 03.11.2020

In Kraft vom 03.07.1996 bis 03.11.2020

(1) Zur Vorbereitung von Maßnahmen des Arten- und Lebensraumschutzes hat die Landesregierung in für die jeweilige Organismengruppe geeigneten Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über die vom Aussterben bedrohten und gefährdeten heimischen Pflanzen- und Tierarten bekanntzugeben (Rote Liste Burgenland).

(2) Die Rote Liste gliedert sich in die Gefährdungskategorien 0 (ausgestorben, ausgerottet oder verschollen, sporadisches Wiederauftreten möglich), 1 (vom Aussterben bedroht), 2 (stark gefährdet), 3 (gefährdet) und 4 (potentiell gefährdet).

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