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(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung flächendeckend für das gesamte Landesgebiet regionale Tourismusverbände zu errichten. In einer solchen Verordnung sind das Verbandsgebiet, der Name und der Sitz des Tourismusverbandes festzulegen. Die Anzahl der Tourismusverbände sowie die Abgrenzung der Verbandsgebiete haben sich am Ziel der Schaffung leistungsfähiger Tourismusverbände zu orientieren. Das In-Kraft-TretenInkrafttreten einer solchen Verordnung ist mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
(2) Tourismusverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist zu ändern, wenn sich die für die Erlassung der Verordnung maßgebend gewesenen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
(4) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 oder 3 sind die betroffenen Tourismusverbände und Gemeinden zu hören.
(5) Im Fall der Neuerrichtung eines Tourismusverbandes oder der Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes unter gleichzeitiger Auflösung bestehender Tourismusverbände gehen das Verbandsvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der aufgelösten Tourismusverbände auf den neuen Tourismusverband als Gesamtrechtsnachfolger über. Wird im Zug einer Neuerrichtung oder einer Gebietsänderung das Gebiet eines bestehenden Tourismusverbandes geteilt, so hat die Landesregierung, sofern hierüber keine einvernehmliche Vereinbarung der betreffenden Tourismusverbände zustande kommt, über die Rechtsnachfolge und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach billigem Ermessen zu entscheiden.
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung flächendeckend für das gesamte Landesgebiet regionale Tourismusverbände zu errichten. In einer solchen Verordnung sind das Verbandsgebiet, der Name und der Sitz des Tourismusverbandes festzulegen. Die Anzahl der Tourismusverbände sowie die Abgrenzung der Verbandsgebiete haben sich am Ziel der Schaffung leistungsfähiger Tourismusverbände zu orientieren. Das In-Kraft-TretenInkrafttreten einer solchen Verordnung ist mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
(2) Tourismusverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist zu ändern, wenn sich die für die Erlassung der Verordnung maßgebend gewesenen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
(4) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 oder 3 sind die betroffenen Tourismusverbände und Gemeinden zu hören.
(5) Im Fall der Neuerrichtung eines Tourismusverbandes oder der Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes unter gleichzeitiger Auflösung bestehender Tourismusverbände gehen das Verbandsvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der aufgelösten Tourismusverbände auf den neuen Tourismusverband als Gesamtrechtsnachfolger über. Wird im Zug einer Neuerrichtung oder einer Gebietsänderung das Gebiet eines bestehenden Tourismusverbandes geteilt, so hat die Landesregierung, sofern hierüber keine einvernehmliche Vereinbarung der betreffenden Tourismusverbände zustande kommt, über die Rechtsnachfolge und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach billigem Ermessen zu entscheiden.