§ 15a NG 1990 Besonderer Pflanzenartenschutz

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die wildwachsenden Pflanzen der Roten Liste (§ 15) sowie der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie 92/43/EWG und des Anhanges I der Berner Konvention sind geschützt. Die Rote Liste sowie die Anhänge der Richtlinie und der Konvention sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Die Landesregierung kann in einer Verordnung für geschützte Pflanzenarten

a)

Ausnahmen vom Geltungsbereich;

b)

einen Zeitraum, für welchen die Pflanzenarten unter Schutz gestellt werden;

c)

die Arten, deren oberirdische Teile entfernt werden dürfen oder

d)

Maßnahmen, die zum Schutz des Lebensraumes der geschützten Pflanzen zu treffen sind, festlegen.

(3) Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 lit. d können von der Landesregierung im Einzelfall durch Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), verfügt werden, wenn es zum Schutze von Pflanzenarten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.

(4) Geschützte Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, verwahrt, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdischen Pflanzenteile.

(5) Wer Pflanzen der geschützten Arten (Entwicklungsformen oder Teile) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.05.2008 bis 30.04.2016

(1) Die wildwachsenden Pflanzen der Roten Liste (§ 15) sowie der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie 92/43/EWG und des Anhanges I der Berner Konvention sind geschützt. Die Rote Liste sowie die Anhänge der Richtlinie und der Konvention sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Die Landesregierung kann in einer Verordnung für geschützte Pflanzenarten

a)

Ausnahmen vom Geltungsbereich;

b)

einen Zeitraum, für welchen die Pflanzenarten unter Schutz gestellt werden;

c)

die Arten, deren oberirdische Teile entfernt werden dürfen oder

d)

Maßnahmen, die zum Schutz des Lebensraumes der geschützten Pflanzen zu treffen sind, festlegen.

(3) Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 lit. d können von der Landesregierung im Einzelfall durch Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), verfügt werden, wenn es zum Schutze von Pflanzenarten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist.

(4) Geschützte Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, verwahrt, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdischen Pflanzenteile.

(5) Wer Pflanzen der geschützten Arten (Entwicklungsformen oder Teile) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

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